GmbH-Geschaeftsführer-und-Prokurist-im-Vergleich - Einführung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die Prokura
1. Allgemeines
Ein fundierter Vergleich zwischen GmbH-Geschäftsführer und Prokurist ist nur möglich, wenn man ein wenig Hintergrundwissen hat. Daher wird sich dieser Artikel mit der Prokura beschäftigen.
Bei der Prokura handelt es sich um eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht. Sie ist geregelt in den §§ 48 ff HGB. Die Prokura ermächtigt gem. § 49 Abs. 1 HGB den Prokuristen zu allen gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtshandlungen oder Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Der Rechtsverkehr im Handelsrecht verlangt nach einer weitestgehenden Rechtssicherheit. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine Vertretungsmöglichkeit in Form der Prokura vor, die anders als z. B. die Handlungsvollmacht nicht gegenüber Dritten beschränkt werden kann, § 50 HGB. Jeder soll sich auf den gesetzlichen Umfang einer solchen Handlungsmacht verlassen können. Deswegen wird die Prokura im (für jeden einsehbaren) Handelsregister eingetra-gen und in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft veröffentlicht.
2. Erteilung der Prokura
a) Wer ist berechtigt eine Prokura zu erteilen?
Gem. § 48 Abs. 1 HGB kann der Handelsgeschäftsinhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Prokura mittels ausdrücklicher Erklärung erteilen. Die Prokura ist gem. § 52 Abs. 1 HGB jederzeit widerruflich und gem. § 52 Abs. 2 HGB nicht übertragbar.
Eine Erteilung der Prokura durch den Inhaber selbst kommt nur bei natürlichen Personen in Betracht, die ein einzelkaufmännisches Unternehmen betreiben und die voll geschäftsfähig sind. Bei fehlender oder bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit des Inhabers kommt die Erteilung der Prokura nur durch den gesetzlichen Vertreter in Frage, auch wenn er zur Führung eines Handelsgewerbes ermächtigt worden sein sollte.
Wird ein einzelkaufmännisches Unternehmen durch eine juristische Person betrieben oder ist eine Gesellschaft Unternehmensträger, so sind deren gesetzliche Vertreter zur Erteilung der Prokura befugt. Gesetzliche Vertreter sind dabei insbesondere die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft, der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH. Andere Vertreter sind zur Erteilung der Prokura nicht befugt.
b) Welche Schriftformerfordernisse sind zu beachten?
Die Erteilung der Prokura ist nicht an die Schriftform gebunden, dies bedeutet die Erteilung der Prokura kann durchaus auch mündlich erfolgen. Eine Prokuraerteilung mittels Dulden des Handelns des vermeintlichen Prokuristen gibt es nicht, allerdings ist in diesem Fall die Annahme einer Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB nicht ausgeschlossen.
Die Prokura kann sowohl als Innen-, wie auch als Außenvollmacht erteilt werden. Innerhalb des Unternehmens (Innenverhältnis) ist die Prokura bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung gültig. Im Außenverhältnis beginnt die Prokura erst mit der Eintragung ins Handelsregister, ergo mit der Veröffentlichung.
3. Umfang der Prokura
In § 49 Abs. 1 HGB wird der Umfang der Prokura festgelegt. Demnach ist der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.
Darüber hinaus beinhaltet die Prokura nicht lediglich laufende Geschäfte, sondern auch ungewöhnliche Geschäfte. Branchenfremde Geschäfte sind gleichfalls von der Prokura gedeckt. Es ist dabei ausreichend, dass ein Geschäft in irgendeiner Weise einem beliebigen Handelsgewerbe zugeordnet werden könnte.
Die Prokura beinhaltet jedoch nicht private und höchst persönliche Rechtsgeschäfte des Inha-bers, wie zum Beispiel Insolvenzbeantragung oder das Veräußern von Grundstücken. Auch Grundlagen- und Strukturentscheidungen sind nicht von der Prokura umfasst (z.B. Firmenänderung, Liquidation, etc…).
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Harald Brennecke
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Stand: September 2012
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
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- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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