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Grundzüge des polnischen Planungs und Baurechts (Teil III)

Ähnlich wie im deutschen Baurecht kann auch im polnischen Baurecht der Bauherr mit den Bauarbeiten erst nach der Erteilung einer endgültigen (rechtskräftigen) Baugenehmigung beginnen. Das polnische Baugesetzbuch (Gesetz über das Buchrecht) enthält eine Reihe von Bauvorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht befreit sind. Hierzu zählen z. B. die Errichtung von bis zu 10 Parkplätzen für Personenwagen oder einer Bauanlage, die nur vorübergehend mit Grund und Boden verbunden wird und nach einem bestimmten Zeitraum abgetragen oder an eine andere Stelle verlegt werden soll.

Zu den Beteiligten des polnischen Baugenehmigungsverfahrens gehören:

  • Bauherr
  • Grundstückseigentümer
  • Erbniessbraucher oder
  • Grundstücksverwalter

Die Erteilung der Baugenehmigung kann u. a. dann erfolgen, wenn der Bauherr als Antragsteller:

  • einen Antrag auf die Erteilung der Baugenehmigung innerhalb der Geltungsdauer der Entscheidung über die WZiZT stellt, sofern die Entscheidung über die WZiZT nach dem Gesetz über die Planung und die Raumbewirtschaftung erforderlich war;
  • eine Erklärung unter Androhung einer strafrechtlichen Verantwortung abgibt, dass er berechtigt ist, über das Baugrundstück zwecks Durchführung des Bauvorhabens zu verfügen.

Ferner ist der Bauherr verpflichtet, dem Bauantrag, 4 Exemplare des Bauprojektes nebst sämtlichen Gutachten, Genehmigungen, Absprachen und anderen Dokumenten beizufügen, die nach besonderen Vorschriften notwendig sind.


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Stand: Juli 2005


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