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Grundzüge des polnischen Planungs und Baurechts (Teil II)

Die WZiZT – Entscheidung wird auf Antrag erteilt. Zu beachten ist, dass der Antragsteller im Verfahren über die Erteilung der WZiZT keinen Nachweis über den Rechtstitel zu dem betreffenden Gebiet zu erbringen braucht. Art. 63 GüPR sieht daher vor, dass die Entscheidung über die WZiZT mehreren Antragstellern erteilt werden kann. Ferner berührt die Erteilung einer WZiZT keine Rechte, insbesondere Eigentumsrechte, Dritter und begründet keinen Rechtstitel zu dem betreffenden Gebiet. Dem Antragsteller, der keinen Rechtstitel zu dem betreffenden Gebiet erlangt hat, steht auch kein Anspruch auf die Rückerstattung der im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Erteilung der WZiZTgetragenen Kosten zu. Die Erteilung der Entscheidung über die WZiZTobliegt in der Regel dem Gemeindevorsteher oder dem Stadtpräsidenten nach der Durchführung eines Anhörungsverfahrens, an dem insbesondere öffentliche Rechtsträger beteilitgt werden. Die Entscheidung über die Erteilung einer WZiZT kann auch auf Dritte übertragen werden. Das Verwaltungsorgan, das die Entscheidung über die WZiZT erteilt hat, ist zur Übertragung dieser Entscheidung auf einen Dritten verpflichtet, sofern diese Person alle in der WZiZT enthaltenen Bedingungen akzepiert. In diesem Zusammenhang soll Art. 65 GüPR berücksichtigt werden, wonach das zuständige Organ, das eine WZiZT – Entscheidung erlassen hat, das Erlöschen der Entscheidung über die WZiZT feststellt, wenn für das betreffende Gebiet ein neuer örtlicher Raumbewirtschaftungsplan aufgestellt wurde, dessen Festsetzungen von denen der WZiZT abweichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine endgültige (rechtskräftige) Baugenehmigung erteilt wurde.


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