Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen nach dem Haager Testamentsübereinkommen
Die Bundesrepublik Deutschland ist mit Wirkung zum 1.1.1966 dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht beigetreten. Das Haager Testamentsübereinkommen verhilft vielen – ansonsten formunwirksamen – Testamenten zur Rechtsgültigkeit. Nach Art. 1 Abs. 1 des Haager Testamentübereinkommens ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht, ·des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder ·eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder ·eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder ·des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder ·soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet. Zur Verdeutlichung ein Fall aus der Praxis: Herr Meier - ein deutscher Staatsangehörige – errichtet in New York ein mit der Schreibmaschine geschriebenes Testament unter Hinzuziehung von zwei Zeugen. Die Rechtsnachfolge unterliegt gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB dem deutschen Recht. Nach deutschem Recht wird an die Form bzw. an die Errichtung eines Testaments strenge Anforderungen gestellt. Das privatschriftliche Testament muss man selbst von A bis Z mit der Hand niederschreiben und unterschreiben. Von dieser strengen Formvorschrift gibt es keine Ausnahme. Maschinengeschriebene Testamente sind daher nach deutschen Recht unwirksam. Nach Art. 1 Abs. 1a des Haager Übereinkommens bzw. gemäß Art. 26 Abs.1 Nr. 2 EGBGB ist die letztwillige Verfügung des Herrn Müller gleichwohl gültig, da sie den Formvorschriften des Rechts des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Tipp: Nach den deutschen Formvorschriften ist die Angabe des Ortes, an dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, nicht zwingend notwendig. Dieser Fall aus der Praxis zeigt aber deutlich, wie wichtig es ist, dass der Ort angegeben wird.
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Stand: Februar 2006
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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