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Haben Arbeitnehmer bei Unfall mit eigenem Fahrzeug gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Unfallschäden?

Haben Arbeitnehmer bei Unfall mit eigenem Fahrzeug gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Unfallschäden?

Der BAG hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 (Fußnote) entschieden, dass Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber aus § 670 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz der an ihrem eigenen Auto entstandenen Unfallschäden haben, wenn sie das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsfeld eingesetzt haben und dabei verunglückt sind.

Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfällt allerdings dann, wenn es dem Arbeitnehmer freigestellt war, ob er öffentliche Verkehrsmittel oder sein eigenes Auto nutzt.

Die Arbeitnehmerin war bei einem Leiharbeitsunternehmen als Malerin beschäftigt. Sie wurde auf verschiedenen Baustellen im ganzen Bundesgebiet eingesetzt. Im Dezember 2004 erlitt sie auf der Rückfahrt von einer Baustelle mit ihrem eigenen Pkw einen Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich, weil ein poröser Reifen geplatzt war. Die Arbeitnehmerin hatte den Gebrauchtwagen erst wenige Wochen zuvor erworben, wobei der Verkäufer die Fahrbereitschaft des Autos zugesichert hatte.

Die Klägerin verlangte vom Arbeitgeber den Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sich zum Unfallzeitpunkt auf einer betrieblich veranlassten Fahrt befunden habe. Ihr Vorgesetzter habe sie angewiesen, ihr eigenes Fahrzeug zu benutzen und dabei einen Kollegen mitzunehmen. Der Arbeitgeber sagte dagegen, dass es seinen Mitarbeitern generell freigestellt ist, ob sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Pkw zu den Einsatzorten anreisten.

Das BAG führt im Wesentlichen aus, dass Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BAG gegen ihren Arbeitgeber aus § 670 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz der an dem eigenen Auto entstandenen Unfallschäden haben können, wenn sie das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsfeld eingesetzt haben. Im Betätigungsfeld des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, anstatt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers.

Nur für den Fall, dass freigestellt ist, öffentliche Verkehrsmittel oder das eigenes Auto zu nutzen, würde ein Aufwendungsersatz von vornherein ausscheiden.

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Homepage des (Fußnote) nachlesen


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 04/2007


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Gericht / Az.: BAG vom 23.11.2006, 8 AZR 701/05
Normen: § 670 BGB

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