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Haftbefehl! – was tun?


Wenn es geschieht, dann meist völlig überraschend. Die Polizei steht vor der Tür und hält einen Haftbefehl in der Hand. Nur die wenigsten Betroffenen können mit diesem Überraschungsmoment angemessen umgehen, da diese Situation in der Regel nicht zum Alltag gehört. Das richtige Verhalten in dieser Situation kann jedoch für eine spätere Verteidigung von entscheidender Bedeutung sein.

1. Voraussetzungen des Haftbefehls / Abgrenzung zur vorläufigen Festnahme
Der Haftbefehl darf nur durch einen Richter erlassen werden. Voraussetzung ist dafür, dass dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund gegeben ist. Haftgründe sind nach dem Gesetz Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Schließlich muss die Verhaftung wegen der zu erwartenden Strafe verhältnismäßig sein.

Anders liegt dies bei der vorläufigen Festnahme. Zur vorläufigen Festnahme ist bereits Jedermann berechtigt, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen wurde und flüchtig ist. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen auch dann selbstständig tätig werden, wenn sie in einem Fall davon ausgehen, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls gegeben sind. Die vorläufige Festnahme ist ihrer Bezeichnung entsprechend streng zeitlich begrenzt.

2. Reaktion auf die Verhaftung
In der Situation der Verhaftung ist der Betroffene nicht rechtlos gestellt. Wichtig ist dennoch von Anfang an, dass er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch macht und ohne seinen Verteidiger keinerlei Angaben zur Sache macht. Das spielt vor allem vor dem Hintergrund eine wichtige Rolle, dass Polizei und Staatsanwaltschaft oftmals versuchen, den Festgenommenen unmittelbar nach der Festnahme zu verhören. Er sollte seinen Verteidiger so früh wie möglich kontaktieren und sich mit diesem beraten. Die Polizei muss dem Verhafteten auch erlauben, einen Rechtsanwalt anzurufen. Die dann oft noch unter dem Schock der Verhaftung stehenden Beschuldigten sind meist nicht in der Lage, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Die Gefahr besteht darin Angaben zu machen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen und somit die Strategie der Verteidigung erheblich erschweren.

In diesem Zusammenhang hat sich auch eine wesentliche Neuerung ergeben. Denn ab dem 01.01.2010 hat jeder Untersuchungsgefangene schon ab Beginn der Vollstreckung Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dessen sollte sich jeder Beschuldigte bewusst sein.

Die enorme Relevanz eines rechtlichen Beistandes spiegelt sich bereits in den ersten Tagen nach der Verhaftung wieder. Schon in diesem Zeitraum gibt es zwei Termine, an denen bereits wichtige Vorentscheidungen für den späteren Verfahrensausgang getroffen werden. Denn beim ersten Vorführtermin, der spätestens am Tag nach der Verhaftung stattfindet, wird geprüft, ob der Beschuldigte überhaupt in Untersuchungshaft kommt oder ob er nicht Haftverschonung bekommt. Gute Argumente für eine solche Haftverschonung sind insbesondere ein fester Wohnsitz, ein fester Job und intakte Familienverhältnisse. Auch die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Form der sog. Kaution kann zur Haftverschonung führen. Zwei Wochen nach der Verhaftung hat der Verhaftete das Recht auf eine erste Haftprüfung. Hier wird von einem anderen als dem Haftrichter geprüft, ob die Untersuchungshaft fortdauert. Statt eines Antrages auf Haftprüfung kann der Festgenommene eine sogenannte Haftbeschwerde einlegen. Der Haftbefehl wird dann von einem übergeordneten Gericht geprüft. Allerdings muss dem Inhaftierten hier klar sein, dass diese keine aufschiebende Wirkung entfaltet, also der Beschuldigte trotz der Beschwerde zunächst in Haft genommen wird.

Im Haftverfahren steht den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich kein Beweisantragsrecht zu. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann, § 166 abs. 1 StPO. Dies gilt nicht nur für den ersten Hafttermin, sondern auch im Haftprüfungstermin gemäß § 118a StPO. Der Beschuldigte sollte hier jede Möglichkeit zu seiner Entlastung in anspruch nehmen und notfalls die Unterlassung der Beweiserhebung im Rahmen der Haftbeschwerde rügen und nachholen.

Sollte sich herausgestellt haben, dass es sich bei der Festnahme des Beschuldigten um eine unvertretbare Inhaftierung gehandelt hat, so stehen dem Beschuldigten sowohl nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) als auch aus Amtshaftung Schadensersatzansprüche zu.

Welches die richtige Strategie ist, sollte daher im Einzelfall unbedingt mit einem Strafverteidiger besprochen werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2009


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Das Referat Wirtschaftsstrafrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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