Logo Brennecke & FASP Group

Haftpflichtversicherung der Tagespflegeperson für Betreuung von Minderjährigen

Verletzt die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht über Minderjährige und entsteht dadurch ein Schaden, haftet die Tagespflegeperson grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Um hier im Einzelfall mögliche hohe Schäden aufzufangen, sollte die Tagespflegeperson, um sich für Schäden durch die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu schützen, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Eine Haftpflichtversicherung umfasst insbesondere die Schäden, welche die Tagespflegeperson durch die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht einer dritten außenstehenden Person oder dem Kind selbst zufügt. Umfasst sind hier Schäden in Form von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem betroffenen Kind oder einem Dritten durch die Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Umfasst sind ebenfalls Rückgriffe von Krankenkassen und anderen Sozialhilfeträgern sowie Schmerzensgeldansprüche des Kindes oder dem geschädigtem Dritten. Wird die Tagespflegeperson wegen angeblicher Verletzung ihrer Aufsichtspflicht und entstandener Schäden verklagt, wird der Haftpflichtversicherer der Tagespflegeperson einen Verteidiger/Rechtsanwalt zur Verfügung stellen bzw. die Kosten tragen, soweit der Versicherer den Anspruch für unberechtigt hält. Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung der Tagespflegeperson: Die private Familienhaftpflicht umfasst grundsätzlich nicht Schäden, die aufgrund einer übernommenen Aufsichtspflicht im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit entstehen, da in der Regel Schäden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit hier nicht gedeckt sind. Es ist aber möglich über die Erweiterung einer bereits bestehenden Familienhaftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz für die Betreuungstätigkeit zu erhalten. Es kann hier bei der Versicherung angefragt werden, ob und in welchem Umfang die Mitversicherung der Tätigkeit als Tagespflegeperson möglich ist. Insbesondere sollte hier darauf geachtet werden, dass bei einer Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung sowohl Schäden, die das Kind gegenüber außenstehenden Dritten anrichtet als auch Schäden an dem Kind selbst abgesichert sind. Bei der Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass im Rahmen der sog. Angehörigenklausel Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sind, die an Personen entstehen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Es sollte hier bei der Versicherung explizit nachgefragt werden, was passiert, wenn der Schaden an einem Angehörigen der Tagespflegeperson entsteht! Ein Vorteil der Erweiterung liegt darin, dass der Ehepartner der Tagespflegeperson ebenfalls für die Betreuungstätigkeit mitversichert ist, wenn er/sie die Betreuung übernimmt. Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung: Im Rahmen einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung sind neben dem Ersatz von Schäden am Kind und an außenstehenden Dritten auch Schäden an der Tagespflegeperson, deren Familienangehörigen, weiteren Tagespflegekindern und Besuchern umfasst. Nachteil gegenüber der Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung ist, dass hier keine automatische Mitversicherung des Ehepartners erfolgt, wenn er die Betreuung regelmäßig übernimmt. Soweit es sich nur um kurzfristige Betreuungen handelt, sollte bei der jeweiligen Versicherung nach den Einzelheiten des Versicherungsschutzes gefragt werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Aug. 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVersicherungsrecht
RechtsinfosFamilienrecht
RechtsinfosFamilienrechtSorgerecht