Haftung bei Lieferfristüberschreitung und Transportausfall wegen Streik bei der Bahn
Bei Bahnstreiks kommt es zu Transportausfällen und Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen.
In diesem Zusammenhang stellt sich demzufolge die Frage, ob die Bahn für die durch die Verspätungen eingetretenen Schäden in Anspruch genommen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Bahn die Verspätungen schuldhaft zu vertreten hätte.
Da die Verspätungen allerdings Folgen der Warnstreiks waren, ist zu klären, ob die Bahn sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss oder ob sie sich auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen kann und somit von der Haftung frei ist.
Eine Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene im konkreten Fall auch bei äußerster Sorgfalt den durch ein von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis verursachten Schaden nicht verhindern hätte können. Nur in Ausnahmefällen, wie etwa im Reiserecht, führt ein durch höhere Gewalt verursachter Schaden an dem Liefergut auch zu einer zumindest anteiligen Haftung.
Bei einem Streik könnte man jedenfalls dahingehend argumentieren, dass der Arbeitgeber, vorliegend also die Bahn, den Streik dadurch verhindern hätte können, dass er den Forderungen seiner Angestellten nach höheren Löhnen nachgeben hätte können.
Dies wird nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur abgelehnt. Ein Arbeitgeber muss sich aus Gründen des arbeitskampfrechtlichen Gleichgewichts jedenfalls bei Vorliegen eines rechtmäßigen Streiks, das Verhalten seiner Mitarbeiter nicht zurechnen lassen und haftet somit auch nicht für die durch den Streik eingetretene Schäden.
Da die Streiks der vergangenen Wochen jedenfalls nicht ganz unvorhersehbar waren, wäre allerdings zu klären, ob und inwieweit aus Gründen der Schadensminderungspflicht die Bahn Vorkehrungen zur Vermeidung von späteren Schäden hätte treffen müssen, etwa dadurch, dass ein Transport per LKW oder Flugzeug veranlasst worden wäre.
Ob dies der Bahn zumutbar gewesen wäre, gerade auch im Hinblick auf die kurze zeitliche Dauer des Streiks, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.
Da zum Beispiel auch nach den Allgemeinen Leistungsbedingungen der RAILION AG, über die unter anderem im Konzern der Deutschen Bahn AG der Güterverkehr abgewickelt wird, Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt sind, wird sich eine Haftung der Bahn wohl nur aufgrund einzelvertraglich übernommener Pflichten herleiten lassen.
Auch die weiteren Beteiligten an dem Transport, wie Spediteure und Frachtführer, können grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn diese ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachkommen. Versäumt der Spediteur oder Frachtführer bei Kenntnis von bevorstehenden Streiks einen geeigneten anderen Transportweg mit dem Versender abzustimmen, kann dadurch die Haftung auf Schadensersatz wegen Lieferfristüberschreitungen eröffnet werden. Letztendlich kommt es aber wie in allen Fällen auf den Einzelfall und die Weisungen des Versenders bezüglich der jeweiligen Lieferung an.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Haftungsrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Speditionsrecht/ HaftungRechtsinfos/ Vertragsrecht/ Schadensersatz
Rechtsinfos/ Transportrecht
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ Transport-Speditionsrecht