Haftung bei Sammelbeförderung
Haftung bei Sammelbeförderung
Um eine Sammelbeförderung handelt es sich, wenn die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender erfolgt. Diese Form der Versendung wird oft aus Kostengründen gewählt, da es im Vergleich zum Einzeltransport insbesondere aufgrund der Auslastung des Transportmittels wesentlich preiswerter ist, größere Mengen zu befördern.
Gerade im Rahmen von Sammelbeförderungen wird von den Transportunternehmen teilweise versucht, die Haftung für grobes Verschulden nach § 435HGB/Art. 29 CMR vertraglich abzubedingen. Dies ist grundsätzlich durch Individualvereinbarung möglich. Eine Abdingbarkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen findet ihre Grenzen allerdings in den §§ 449, 466 HGB und §§ 138, 276 Abs. 3 BGB. So wird von der Rechtsprechung die Möglichkeit einer Abdingbarkeit bei einem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen verneint. Die Verpflichtung, die Sendung während des Transports stets unter Kontrolle zu halten, stelle eine den Frachtführer treffende Hauptpflicht dar, von der eine Freizeichnung in AGB nicht möglich sei.
Der Verstoß gegen Schnittstellenkontrollen stellt einen der häufigsten Fälle des qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB/Art. 29 CMR dar. Da ein Ausschluss der Haftung durch AGB nach der Rechtsprechung nicht in Betracht kommt, gelten auch hier die zur Darlegungs- und Beweislast bei grobem Verschulden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach trifft den Frachtführer die sog. sekundäre Beweislast (prozessuale Aufklärungspflicht), wenn ein qualifiziertes Verschulden nach den Umständen des Falles mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahe liegt, sich Anhaltspunkte aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben oder der Schadenshergang völlig im Dunkeln liegt. Der Frachtführer muss in diesen Fällen detailliert zu seiner Organisation und den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen vortragen. Kommt er dieser Einlassungsobliegenheit nicht nach, so wird das qualifizierte Verschulden des Frachtführers zumindest bei Verlust des Gutes vermutet. Bei Beschädigungen kommt es zusätzlich auf die Art des entstandenen Schadens an.
Soweit in den AGB ein Verzicht auf eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagsstellen enthalten ist, ist diese Klausel wirksam, stellt jedoch lediglich einen Dokumentationsverzicht dar, entbindet also den Frachtführer nicht von den Schnittstellenkontrollen an sich.
Stand: Februar 2011
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