Haftung der Architektengemeinschaft
Jeder Architekt einer Architektengemeinschaft haftet persönlich und unbeschränkt für Handlungen der jeweils anderen Architekten dieser Gemeinschaft. Die Architektengemeinschaft ist als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren.
Das OLG Oldenburg ( OLG Oldenburg, Urt. vom 31.5.1995, Az. 2 U 63/93) hat entschieden, dass mit dem Auftreten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die freiberuflichen Architekten zum Ausdruck bringen, dass jeder von ihnen umfassend bevollmächtigt ist, die jeweils anderen zu vertreten. Die Architekten, die der Gemeinschaft angehören, können sich daher nicht darauf berufen, dass der jeweils handelnde Architekt von ihnen zu der Vertretung nicht bevollmächtigt gewesen sei.
Im konkreten Fall hatte ein Architekt der Architektengemeinschaft eine Herstellungskostengarantie gegenüber dem Bauherrn erklärt, die nicht eingehalten werden konnte. Der Bauherr hat sämtliche Architekten der Gemeinschaft klageweise in Anspruch genommen und aus den vorgenannten Gründen obsiegt.
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Stand: März 2005
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Haftungsrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28