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Haftung eines Trainers bei Leichtathletiktraining

Haftung eines Trainers bei Leichtathletiktraining

Ob der Trainer einer Speerwurfgruppe seine Pflicht, den Wurfsektor beim Speerwurftraining ausreichend zu sichern und kenntlich zu machen, verletzt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist, hatte das Amtsgericht Westerstede in seinem Urteil vom 29.06.2006 (Fußnote) zu entscheiden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin befand sich auf dem Weg zur Weitsprunganlage einer Sportplatzanlage. Sie betrat den Sportplatz in Höhe der Mittellinie, bückte sich unter der Zuschauerbarriere hindurch und wurde von einem geworfenen Speer seitlich in die Brust getroffen. Der Trainer der Speerwurfgruppe hatte lediglich 5 bis 6 Pylonen im Abstand von 10 Metern aufgestellt, die zugleich als Orientierungshilfe für die Weitenmessung gedient haben.

Das Amtsgericht hat den Trainer zu Schadensersatz verurteilt. Er hat nach Ansicht des Amtsgerichts die Verletzung der Klägerin fahrlässig verursacht. Er hätte die Pflicht gehabt, den Wurfsektor ausreichend kenntlich zu machen zu beobachten. Insbesondere wäre es zumutbar gewesen, den Sektor beispielsweise mit einem rot/weißen, an Stangen befestigten Flatterband zu umgrenzen. Der materielle und zeitliche Aufwand dafür wäre gering.

Anmerkung: Bei gefahrträchtigen Sportarten wie z.B. dem Speerwerfen ist für den beaufsichtigenden Trainer die Sicherung des Übungsgeländes wichtig, um Gefahren für Dritte auszuschließen. Er sollte sich zu jeder Zeit vergewissern, ob die Gefahrenzone frei ist. Anderenfalls verletzt der Trainer seine so genannten Verkehrssicherungspflichten und macht sich gegebenenfalls – zum Teil nicht unerheblich – schadensersatzpflichtig.


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Stand: 02/2007


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Gericht / Az.: AG Westerstede, 29.06.2006, 28 C 1188/05
Normen: § 823 BGB

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