Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 16 – Kapitalertrag und Abzug
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
5.7.6.2 Haftungsquote
Die Haftungsquote ist das Verhältnis, mit dem alle Gläubiger der GmbH noch befriedigt werden können. Für die Ermittlung der Haftungsquote müssen alle Verbindlichkeiten der vertretenen GmbH einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere alle Lieferantenverbindlichkeiten, Personalaufwendungen inklusive darauf entfallender Sozialabgaben und Steuerschulden (Fußnote).
Von den zu zahlenden Verbindlichkeiten ist jedoch die zu zahlende Lohnsteuer auszunehmen, da diese vorrangig zu tilgen ist (Fußnote). Lohnsteuern sind daher weder bei den Gesamtverbindlichkeiten der GmbH, noch bei den geleisteten Steuerzahlungen an das Finanzamt zu berücksichtigen. Das sich aus den restlichen Verbindlichkeiten und tatsächlichen Zahlungen ergebende Verhältnis ist die Zahlungsquote. In Höhe dieser Zahlungsquote ist das Finanzamt zu befriedigen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Steuerschulden in einem geringeren Umfang als dem der Zahlungsquote bezahlt werden. Geringe Abweichungen von der Zahlungsquote gehen zulasten des Finanzamts (Fußnote).
Es ist irrelevant, woher die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel kommen. Alle zur Verfügung stehenden Geldmittel sind bei der Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote zu berücksichtigen (Fußnote). Werden z.B. Gelder aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers, von anderen Gesellschaftern oder von einer Bank zur Verfügung gestellt, so sind diese als gestellte Fremdmittel bei der Ermittlung der Quote zu einzubeziehen.
6 Haftung bei Steuerhinterziehung
Bei einer Steuerhinterziehung richtet sich eine Haftung des Geschäftsführers nach § 71 AO. Diese Vorschrift hat besondere Bedeutung in Fällen, in denen sich eine Haftung nicht bereits aus § 69 AO ergibt.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 71 AO, wenn er
- Täter,
- Anstifter oder
- Gehilfe
bei einer Steuerhinterziehung ist. Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers kann sich dabei insbesondere auch für Steuern Dritter und nach Niederlegung des Amtes ergeben.
Beispiel
- G ist Geschäftsführer der L-GmbH, die einen Lebensmittelgroßhandel betreibt und insbesondere Restaurants mit Waren versorgt. Bei den Bestellungen betreibt die L-GmbH ein System, wonach die Restaurantbetreiber auf der linken Seite des Bestellformulars angeben, über welche Waren sie eine Rechnung wünschen und auf der rechten Seite des Formulars eintragen, welche Waren sie gegen Barzahlung und ordnungsgemäße Barverkaufsrechnung geliefert haben wollen. Auf diese Wiese konnte ein Restaurantbesitzer davon ausgehen, dass er in der Debitorenbuchhaltung der L-GmbH nur mit den auf Rechnung gelieferten Umsätzen erfasst wurde. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung flog der Schwindel nach mehreren Jahren auf. Einer der Restaurantbesitzer (R) konnte durch das Rechnungssplitting seine Einkommensteuer in Höhe von 100.000 EUR verkürzen und wurde vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das gegen G eingeleiteten Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. G hat sich gem. § 71 AO hinsichtlich der verkürzten Einkommensteuer des R haftbar gemacht. G ist Gehilfe der Einkommensteuerverkürzung des R in Höhe von 100.000 EUR, da er durch das Verfahren mit dem zweigeteilten Bestellformular und den verschiedenartigen Rechnungen dem R zumindest die Einkommensteuerverkürzungen erleichtert hat. R konnte jedenfalls zunächst annehmen, bezüglich der Barverkaufsrechnungen in der Buchführung der L-GmbH nicht als Warenabnehmer zu erscheinen. (Fußnote)
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.
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Monika Dibbelt
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Carola Ritterbach
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