Haftungsunterschiede Frachtführer/Spediteur
Haftungsunterschiede Frachtführer/Spediteur
Die Haftung des Frachtführers bestimmt sich bei nationalen Transporten vorrangig nach den Bestimmungen des HGB, bei internationalen Transporten nach den jeweils einschlägigen internationalen Übereinkommen. Der Spediteur haftet vorrangig nach HGB.
Im Mittelpunkt der Haftung des Frachtführers nach nationalem Recht steht die sog. Obhutshaftung nach § 425 Abs. 1 HGB. Hiernach haftet der Frachtführer für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Von dieser Haftung ist der Frachtführer nach § 426 HGB befreit, wenn er den Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte. Ebenso entfällt die Haftung bei Eingreifen eines besonderen Haftungsbefreiungsgrundes nach § 427 HGB. Andererseits kann sich die im Normalfall nach § 431 HGB auf 8,33 SZR/kg begrenzte Haftung des Frachtführers bei Vorliegen groben Verschuldens im Sinne des § 435 HGB zur Haftung auf vollen Schadensersatz ausweiten.
Andere Haftungstatbestände sind die Haftung wegen Verlusts, Beschädigung oder unrichtiger Verwendung von Begleitpapieren nach § 413 HGB, die Haftung wegen der Ausführung von Weisungen bei qualifizierten Frachtbriefen und Ladescheinen nach §§ 418, 447 HGB, die Haftung wegen der Nichteinziehung von Nachnahmen nach § 422 HGB und die Haftung für sonstige Schäden.
Der Spediteur haftet nach § 461 Abs. 1 HGB ebenfalls für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstehen. Die frachtrechtlichen Vorschriften der §§ 426ff. HGB sind entsprechend anwendbar. Im Falle des Selbsteintritts-, Fixkosten- und Sammelladungsspediteurs (§§ 458-460 HGB) hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters, so dass sich seine Haftung nach den §§ 425ff. richtet. Soweit es sich um Schäden handelt, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstanden sind, richtet sich die Haftung des Spediteurs nach § 461 Abs. 2 HGB. Danach haftet er, wenn er eine ihm nach § 454 HGB obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Bei den in § 454 HGB bestimmten Pflichten handelt es sich um die sog. Hauptpflichten des Spediteurs, d.h. Tätigkeiten, die mit der Besorgung der Versendung zusammenhängen (z.B. Bestimmung des Beförderungsmittels, Auswahl des Frachtführers, Abschluss der erforderlichen Verträge und Sicherung der Schadensersatzansprüche des Versenders). Die frachtrechtlichen Haftungsbegrenzungen kommen dem Spediteur bei seiner Haftung nach § 461 Abs. 2 HGB nicht zugute. Er haftet, soweit nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in zulässiger Weise begrenzt, unbeschränkt.
Stand: Februar 2011
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