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Halluzinogen wirkende Pilze unterfallen dem Pflanzenbegriff des Betäubungsmittelrechts


Herausgeber / Autor(-en):
Nils Beyer
wissenschaftlicher Mitarbeiter


In seinem Beschluss vom 25.10.2006 hat der BGH entschieden, dass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze - unabhängig von ihrer naturwissenschaftlichen Zuordnung - dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes unterfallen.

Der Revisionführer, der in vorhergehender Instanz wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, weil er psilocybin- und psilocinhaltige Pilze verkauft hatte, machte geltend, dass diese nicht dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes unterfielen. Nach seiner Auffassung habe es sich bei den Pilzen nicht um Pflanzen oder Pflanzenteile im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen und somit nicht um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehandelt. Der allgemeine Sprachgebrauch gehe heute dahin, dass Pilze nicht zu den Pflanzen gehörten, sondern vielmehr eine Organismusgruppe „sui generis“ bildeten. Es müsse daher auch davon ausgegangen werden, dass strafmündige Bürger Pilze nicht unter den Pflanzen einordnen würden. Daher verstoße die Anwendung des Betäubungsmittelstrafrechts auf die besagten Pilze gegen das verfassungsrechtliche Verbot strafbegründender Analogie (Fußnote).

Der BGH ist dieser Schlussfolgerung nicht gefolgt und hat daher die Revision als unbegründet verworfen, auch wenn Pilze aus heutiger wissenschaftlicher Sicht keine Pflanzen seien, sondern eine eigene Kategorie von Organismen darstellten.
Zunächst sei der Wille des Gesetzgebers von vornherein darauf gerichtet gewesen, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen. Aber auch die Wortlautgrenze der Vorschrift werde, bei Einbeziehung der genannten Pilze, nicht überschritten. So sei die Abgrenzung zwischen Pilzen und Grünpflanzen nicht trennscharf, was sich aus einer Vielzahl botanischer Standartwerke ergebe. Zudem würden Pilze, wegen ihrer für Laien augenscheinlichen Nähe zu den Pflanzen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diesen nach wie vor zugeordnet.
Daher seien Pilze aus Sicht des Normadressaten vom Terminus „Pflanze“ gedeckt, ihm sei daher zumindest das Risiko einer Strafbarkeit erkennbar.



Herausgeber / Autor(-en):
Nils Beyer
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2007


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Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Gericht / Az.: BGH, Beschluss vom 25.10.2006 – 1 StR 384/06
Normen: § 1 Abs. 1 BtMG, Art. 103 Abs. 2 GG

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