Hausverkäufer aufgepasst: Wieweit geht die Aufklärungspflicht bei Asbest
Hausverkäufer aufgepasst: Wieweit geht die Aufklärungspflicht bei Asbest
Früher waren beim Bau von Wohnhäusern Baustoffe erlaubt und gebräuchlich, die später als gesundheitsschädlich erkannt worden sind. In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 27.03.2009 (Fußnote) musste der BGH die Frage klären, ob eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vorliegt, wenn eine üblicherweise von Laien getätigte Umgestaltungs- Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.
Der BGH hat zu Gunsten des Käufers entschieden. Danach hat der Verkäufer die Pflicht, den Käufer über die Verarbeitung von Asbest zu informieren. Der BGH nennt dass einen „offenbarungspflichtigen Sachmangel“, der in diesem Fall deshalb vorliegt, weil die Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Das soll insbesondere und jedenfalls für solche Arbeiten gelten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von Fachhandwerkern vorgenommen werden.
Tipp für den Verkäufer: Wenn Ihnen solche Umstände bekannt sind, erkundigen Sie sich vorher, inwieweit Sie zur Aufklärung verpflichtet sind.
(Fußnote)
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 04/2009