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Hinweispflichten für den Internetversandhandel nach der Verpackungsverordnung - Teil 2


Inhalt der Hinweispflicht

Nach § 6 I S. 7 VerpackungsV muss im Versandhandel ein Hinweis über die Rückgabemöglichkeiten im Katalog erfolgen. Übertragen auf das Internet ist wohl direkt im Netz auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Wie genau diese Information beschaffen sein muss, ist bisher jedoch ungeklärt (Richard, Internethandel: Probleme mit der Verpackungsverordnung,
K&R 2008, S. 90, 92). Der Hinweis sollte generell die Rücknahmepflicht nach § 6 I VerpackungsV beschreiben und die jew. angebotene Lösung, also in der Regel den Hinweis auf die Möglichkeit die Verpackung an den Händler zurückzusenden, enthalten.
Bisher fraglich, aber für die Häufigkeit möglicher Rücksendungen u.U. entscheidend, ist aber z.B. ob auch auf die Unentgeltlichkeit der Rücknahme hingewiesen werden muss. Bezüglich der Form dürfte ein sprechender Link ausreichend sein (Fußnote).

Zusätzlich zur Information im Internetauftritt muss jedoch auch bei Übersendung der Ware über die Rückgabemöglichkeit informiert werden.


Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Verstößen gegen die VerpackungsV

Der BGH (Fußnote) sieht in § 6 VerpackungsV eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Der Marktbezug ergibt sich zwar nicht aus der in § 1 VerpackungsV geregelten unmittelbaren Zielsetzung, da
die Belange des Umweltschutzes für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Die Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus, mit der Folge eines Marktbezuges im
Verhältnis zum Mitwettbewerber (Fußnote).

Allein die Tatsache, dass in einem Internetauftritt nicht auf die Rücknahmepflichten aus der VerpackungsV hingewiesen wird, begründet allerdings noch keinen Verstoß gegen diese. Insbesondere obliegt dem Abmahner der Nachweis, dass der Internethändler nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist oder dass die Verpackungen nicht bereits vorher in der
Lieferkette einem Entsorgungssystem gemeldet sind, was sich i.d.R. nur mit Testkäufen herausfinden lässt. Diese Mühe machen sich jedoch oft weder Abmahner noch Gerichte, so dass einstweilige Verfügungen auf Grund fehlender Angaben zur Rücknahmepflicht im Internet selbst schnell durchgewunken werden (Fußnote).


Änderungen durch die Novelle am 01.01.2009

Mit der am 02.04.08 verkündeten 5. Novelle der VerpackungsV, die größtenteils am 01.01.09 in Kraft tritt, wird die Möglichkeit der Selbstentsorgung, also die Rücknahmepflicht, abgeschafft. Es besteht stattdessen gem. § 6 I VerpackungsV (Fußnote) zukünftig eine Pflicht für alle Vertreiber von Verpackungen, die diese erstmals in den Verkehr bringen, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen. Damit entfällt gleichzeitig die derzeit bestehende Hinweispflicht. In Zukunft ist der Handel mit dem Endverbraucher demnach nur noch zulässig, wenn sämtliche Verpackungsteile bei einem Entsorgungssystem lizenziert sind.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 23.04.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Normen: § 6 I VerpackungsV

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