Honoraranspruch des Architekten bei Verwendung von Planungsergebnissen
Sachverhalt:
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten, für das Bauvorhaben einen Entwurf anzufertigen. Mit Hilfe der gefertigten Planung reicht der Bauherr eine Bauvoranfrage ein. Diese wird positiv verbeschieden. Der Bauherr schaltete des weiteren einen zweiten Architekten ein. Mit diesem hält er auch die ganze Zeit Kontakt. Der zweite Architekt bekommt von dem Bauherrn den Planungsauftrag, der nach der Vorlage des Bauvorbescheids erfolgen soll. Daraufhin klagt der mit der Bauvoranfrage beauftragte erste Architekt sein Honorar ein.
Entscheidung:
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 10.02.1999, AZ 1 U 379/ 98- 69) ist der Ansicht, dass zwischen dem Bauherrn und dem Architekten eine entgeltliche Beauftragung zustande gekommen ist. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine bloße Akquisition. Es entspricht der gängigen Praxis, dass Architekten nur entgeltlich tätig werden. Spätestens wenn die Planungsergebnisse - vorliegend der Bauvorbescheid - des Architekten vom Bauherrn verwendet werden, kann nicht mehr von einer reinen akquisitorischen Tätigkeit ausgegangen werden. Zumindest ist eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001 – VII ZR 12/00; BGH BauR 1985, 583).
Praxistipp:
Eine Akquisitionsleistung ohne Vergütungsanspruch wird beispielsweise dann angenommen, wenn die Vorlage eines Entwurfes auf eigener Initiative des Architekten beruht oder wenn der Architekt eine Grundlagenermittlung durchführt und eine Vorplanung eines Anbieters für ein schlüsselfertiges Haus überprüft. Die Bauvoranfrage stellt selbst eine besondere Leistung dar. Es ist jedoch zu bedenken, dass für diese Leistung mangels schriftlicher Vereinbarung kein Honorar verlangt werden kann. Für die Erstellung der Bauvoranfrage sind jedoch zumindest die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI zu erbringen, weshalb dann für diese beiden Phasen das Honorar geltend gemacht werden kann.
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Stand: Februar 2005
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