Innerbetriebliche Ausschreibung
Die innerbetriebliche Ausschreibung hat meistens zwei Funktionen:
Die Veränderungsbedürfnisse von Mitarbeitern im Betrieb werden berücksichtigt.
Der innerbetriebliche Arbeitsmarkt wird aktiviert und der Betriebsfrieden stabilisiert.
Die Art und den Inhalt der Ausschreibung legt der Arbeitgeber einseitig, das heißt, ohne Beteiligung des Betriebsrates fest. Die Stellenausschreibung kann – je nach Verlangen des Betriebsrates – an einen bestimmten Kreis von Mitarbeitern gerichtet sein, aber auch an alle Mitarbeiter des Betriebs.
Gefährlich sind interne Ausschreibungen, die alleine auf einen bestimmten, insgeheim längst gefundenen Kandidaten passen.
Die Ausschreibung sollte eine angemessene Frist für die Erreichung von Bewerbungen enthalten. Im Allgemeinen wird eine Frist von 1 Woche genügen.
Die Stellenbeschreibung begründet aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Bewerber die freie Stelle zuzusprechen. Einen innerbetrieblichen Bewerber nicht zu bevorzugen liegt in der Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers. Er allein hat das Besetzungsrecht.
Stand: 07.06.2008
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Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke