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Internationales Steuerrecht – Teil 05 – Maßnahmen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.4 Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt vier Methoden, die den unilateralen (nationalen) Verzicht des staatlichen Besteuerungsanspruchs regeln:

    • Anrechnungsmethode, bei der der Ansässigkeitsstaat die in dem anderen Staat gezahlte Steuer auf die von ihm erhobene Steuer anrechnet.
    • Abzugsmethode, bei der ein Abzug von der ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage vorgenommen werden kann.
    • Pauschalierungsmethode, hier haben die Bundesländer die Möglichkeit, die inländische Steuer auf ausländische Einkünfte durch einen Pauschalbetrag festzusetzen.
    • Erlassmethode, hier haben die Bundesländer die Möglichkeit, die inländische Steuer auf ausländische Einkünfte zu erlassen.

Auf bilateraler Ebene, also im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), werden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung folgende Methoden angewendet:

    • Freistellungsmethode, bei der die Einkünfte in einem der beteiligten Staaten von der Besteuerung freigestellt werden.
    • Anrechnungsmethode, bei der der Ansässigkeitsstaat die in dem anderen Staat gezahlte Steuer auf die von ihm erhobene Steuer anrechnet.

3.5 Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen

Das Recht der DBA stellt einen Teilbereich des internationalen Steuerrechts im engeren Sinne dar. Es umfasst alle Rechtsnormen, deren Quelle die DBA sind.

DBA sind die wichtigsten Instrumente zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie begründen selbst keine Besteuerungsansprüche, sondern schränken bestehende innerstaatliche Besteuerungsrechte ein, indem bestimmt wird, welche von mehreren kollidierenden Besteuerungskompetenzen zurückzutreten hat (BFH vom 15.1.1971, III R 125/69, BStBl. II 1971, S. 380).

Die von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auferlegten Schranken können sich auf die Besteuerungsgrundlage oder auf die Besteuerungshöhe beziehen. Das Ausmaß der Schrankenwirkung bestimmt sich nach dem Grad der wirtschaftlichen Verknüpfung des Steuergutes mit den beteiligten Volkswirtschaften.

Ob und inwieweit ein Staat von seinem durch ein DBA aufrechterhaltenen Besteuerungsrecht Gebrauch macht, richtet sich ausschließlich nach seinem innerstaatlichen Recht.

Sind die innerstaatlichen Vorschriften weiter gefasst als die Regelung des DBA, so darf der Staat sein Besteuerungsrecht nur innerhalb der vom DBA gezogenen Grenzen ausüben. Sind hingegen die rechtlichen Regelungen der DBA weiter gefasst als die innerstaatlichen Regelungen, so kann der Staat nur im Rahmen seiner nationalen Vorschriften besteuern.

Die Bundesrepublik Deutschland verfügt auf dem Gebiet der Besteuerung vom Einkommen und Vermögen über ein dichtes Netz von DBA. Es wurden DBA mit allen wichtigen Industrienationen, fast allen Ländern Europas (EuGH vom 12.5.1998, Rechtssache C-336/96, Finanzrundschau 1998, S. 849) und vielen Entwicklungsländern, die sich als bevorzugte Zielländer für deutsche Investitionen herauskristallisiert haben, abgeschlossen.

Derzeit sind insgesamt ca. 100 Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen in Kraft (Bundesministerium für Finanzen vom 12.1.2011, IV B 2 – S 1301/07/10017-02).

3.6 OECD-Musterabkommen

Obwohl jedes DBA gesondert zwischen den Staaten verhandelt wird, ähneln sich viele der weltweit abgeschlossenen Abkommen. Dies liegt vor allem an der Orientierung an den von internationalen Organisationen erarbeiteten Vertragsmustern (u.a. OECD-Musterabkommen von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)).

Diese OECD-Musterabkommen (OECD-MA) entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung, sie haben nur einen empfehlenden Charakter. Sie werden bei Vertragsverhandlungen zugrunde gelegt und häufig weichen die Vertragspartner nur in jenen Bereichen von der Vorlage ab, in denen sie ihre speziellen wirtschaftspolitischen und rechtlichen Bedürfnisse berücksichtigen wollen.

Ziel der OECD-MA ist eine Harmonisierung der bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten. Dies wird dadurch erreicht, dass auf einheitliche Begriffsbestimmungen, Systematik und Grundsätze sowie auf die Auslegung bei Abschluss und Anwendung von DBA zurückgegriffen wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Internationales Steuerrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-004-5.



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