Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen
Das Einkommensteuergesetz (Fußnote) ermöglicht es in § 7g, dass 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewinnmindernd geltend gemacht werden können.
Wesentliche Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme eines solchen Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut, etwa ein Firmenwagen, mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ein Wirtschaftsgut wird dann ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als zehn Prozent privat nutzt.
Grundsätzlich gilt diese Regelung nur für Gewerbetreibende oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln und nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen sowie für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aber nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn erzielen.
Nachweis der geplanten Investitionen
Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten mitteilt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen (Fußnote).
Wie im Einzelfall die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung belegt werden soll, wird im Gesetz nicht geregelt. Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang von einer Prognoseentscheidung aus, ohne aber genauere Anforderungen an diese aufzustellen. Da es sich aber nur um eine künftig beabsichtigte Nutzung eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsgutes handelt, kann hier nur entscheidend sein, ob das vom Steuerpflichtigen dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und nachvollziehbar ist.
Für den neuen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den entsprechenden betrieblichen Nutzungsanteil durch aussagekräftige Aufzeichnungen, insbesondere durch Führen eines Fahrtenbuches, nachzuweisen.
Dem Nachweis durch Führen eines Fahrtenbuches steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages bereits vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil nach der sog. 1-Prozent-Methode ermittelt. Denn die Wahl dieser Methode zur Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges ist nicht auch für das nächste Wirtschaftsjahr zwingend. Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, sich auch im nächsten Jahr für diese Regelung zu entscheiden. Ihm steht es vielmehr frei, sich in den kommenden Jahren wieder umzuentscheiden und zwischen dem Führen eines Fahrtenbuches und der 1%-Regelung zu wählen. Eine Bindungswirkung für die Folgejahre besteht nicht.
Aber es kann nicht nur von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gewechselt werden. Es kann auch zwischen mehreren Fahrzeugen gesondert entschieden werden. Besteht daher bereits ein betriebliches Fahrzeug und wird bei diesem die 1%-Prozentregelung angewendet, so gilt dies nicht automatisch auch für ein neu zu erwerbenden oder bereits erworbenes Fahrzeug. Es braucht keine einheitliche Entscheidung für alle Fahrzeuge getroffen zu werden. Der Steuerpflichtige kann für jeden Einzelfall entscheiden, welche Regelung für ihn günstiger ist. Das gleiche Prinzip gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mit nur einem betrieblichen Fahrzeug das Alte durch ein Neues ersetzen will.
Schließlich bleibt zu beachten, dass der Investitionsabzug rückwirkend versagt wird, wenn der Steuerpflichtige entgegen seiner Mitteilung kein Fahrtenbuch führt, sondern die 1-Prozent Regelung anwendet oder auch beim Führen des Fahrtenbuches dessen Auswertung ergibt, dass die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeuges 10 Prozent übersteigt.
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Stand: 03/2010