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Irreführung durch Preisangabe des Herstellers in Werbung

Der Inhaber eines Verbrauchermarktes warb für bei ihm erhältliche Sportbekleidung insbesondere der Firma Adidas. Dabei nahm er in seiner Werbung Preisgegenüberstellungen vor, in denen vom "empfohlenen Verkaufspreis", "empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers" bzw. von "UVP" die Rede war. Hiergegen wendete sich die Firma Adidas und beantragte die Untersagung dieser Werbung, weil diese wettbewerbswidrig sei. Dies begründete das Unternehmen damit, dass der Verbraucher durch diese Angaben irregeführt werde. Das Landgericht Köln gab dieser Klage lediglich hinsichtlich der Bezeichnung "UVP" statt und wies sie im übrigen ab. Das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht Köln gab sogar der Klage im vollen Umfang statt. Hiergegen legte der Betreiber des Verbrauchermarktes Revision ein.



Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage hinsichtlich des o.g. Hauptantrages ab. Es fehle vorliegend an einer Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 3 UWG. Durch die Angabe "empfohlener Verkaufspreis" bzw. "empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers" komme hinreichend zum Ausdruck, dass der genannte Preis für den Händler unverbindlich sei. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei geläufig, dass Herstellerempfehlungen grundsätzlich für den Verkäufer nicht bindend seien. Das ergebe sich auch daraus, dass die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung weitgehend üblich sei. Aus diesem Grunde gehe der Verbraucher auch dann von einer Unverbindlichkeit aus, wenn er nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werde. Darüber hinaus werde der Verbraucher auch nicht durch die Angabe "UVP" in die Irre geführt, weil ihm infolge der häufigen Verwendung bekannt sei, dass es sich um die Abkürzung für den Begriff der unverbindlichen Preisempfehlung handele.



BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03


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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

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