Jugendschutz in den Medien - 1. Einführung
Jeder Film- und Fernsehproduzent will, dass seine Filme und Beiträge möglichst Allen zugänglich sind. Dieses wirtschaftliche Interesse wird auch von der Meinungs-, Kunst- und Informationsfreiheit unterstützt. Andererseits müssen Kinder und Jugendliche, die noch in ihrer persönlichen Entwicklung sind, vor desorientierenden Einflüssen geschützt werden. Dieses Spannungsfeld versuchen die Regeln zum Jugendschutz in den Medien interessengerecht zu klären
Rechtsgrundlagen für den Jugendmedienschutz sind das Jugendschutz - Gesetz (Fußnote), das im Wesentlichen den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und Verbreitungsbeschränkungen bei jugendgefährdenden Trägermedien regelt, und der Jugendmedienschutz - Staatsvertrag (Fußnote), der die Bestimmungen zu Rundfunk und Telemedien behandelt.
Was gilt als jugendgefährdend?
Als jugendgefährdend gelten Trägermedien und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. (Fußnote)
Sowohl nach § 4 JMSchStV als auch nach § 15 Absatz 2 JuSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften und der Bekanntmachung bedarf.
Hierunter fallen jedenfalls Trägermedien, die nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellte Inhalte aufweisen. Diese betrifft u. a.
- Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
- Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocaust
- Medien, die Bereitschaft zur Begehung einer Straftat fördern oder wecken
- verherrlichende oder verharmlosende Gewaltdarstellung
- pornographische, insbesondere gewalt-, tier- und kinderpornographische Darstellungen.
Außerdem Trägermedien,
- die Inhalte aufweisen die kriegsverherrlichend sind,
- in denen Menschen gezeigt werden die sterben oder schweren oder körperlichen Leiden ausgesetzt sind,
- die Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen
Problematisch und schwierig in der Gesetzesanwendung ist zuweilen die Abgrenzung zwischen (Fußnote) pornografischen Darstellungen und sexuellen Darstellungen in Filmen und Fernsehspielen, die für sich den Kunstvorbehalt nach Art. 5 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen können, so dass ein völliges Sendeverbot die Kunstfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Ein Ausstrahlungsverbot gibt es auch für Filme, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Fußnote) auf der Rechtsgrundlage des JuSchG indiziert wurden, d.h. in eine Liste jugendgefährdender Medien (Fußnote) aufgenommen wurden.
Für ein Medium, das von der Bundesprüfstelle indiziert wurde gilt
- ein absolutes Werbeverbot,
- ein Verbot des öffentlichen Ausstellens,
- ein eingeschränkter Versandhandel
- gem. § 15 I Nr.5 JuSchG ist der Import und Export im Wege des Versandhandels verboten.
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Stand: Mai 2007
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