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Kein Maklerprovisionsanspruch füreinen Makler als Wohnungsvermittler bei Nachmietersuche für seine Mitarbeiter

Kein Maklerprovisionsanspruch für einen Makler als Wohnungsvermittler bei Nachmietersuche für seine Mitarbeiter

Wie BGH entschieden hat, steht einem Wohnungsvermittler für den Nachweis der Gelegenheit bzw. für die Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages kein Provisionsanspruch zu, wenn für den Makler als Mitarbeiterin oder Gehilfin der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung, für deren Nachweis der Gelegenheit bzw. der Vermittlung des Abschlusses des Mietvertrages der Makler als Wohnungsvermittler eine Maklerprovision begehrte, wurde bisher von einer Mitarbeiterin des Maklers bewohnt. Der jetzige Mieter wurde vom Makler an die bisherige Mieterin als zuständige Sachbearbeiterin verwiesen. Die Mitarbeiterin betreute die jetzige Mieterin und erklärte bei der Wohnungsbesichtigung, dass sie die derzeitige Mieterin sei und einen Nachmieter benötigt.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass ein Maklerprovisionsanspruch entfällt, weil der Makler als Mieter der Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (Fußnote) anzusehen ist. Der Umstand, dass die mit der Durchführung des Maklervertrages betraute und somit als Erfüllungsgehilfin tätig gewordene Mitarbeiterin gleichzeitig die bisherige Mieterin der Wohnung war, ist so zu werten, als wenn der Makler selbst der Mieter gewesen wäre.

Die Wohnungssuchenden sollen vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, die sich häufig aus miss-bräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Darüber hinaus steht der bisherige Wohnungsmieter, wenn er vorzeitig aus seinem Mietvertrag entlassen werden will, als vom wohnungssuchenden Mietinteressenten beauftragter Makler typischerweise in einem Interessenkonflikt: Statt seine Maklertätigkeit im Interesse des Wohnungssuchenden auszuüben, wird er in erster Linie darum bemüht sein, einem ihm und vor allem dem Vermieter genehmen Nachmieter zu finden (Fußnote).


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Stand: 09/2006


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
Er prüft Maklerverträge auf Wirksamkeit, AGB-Rechts-Verstöße oder Nichtigkeit. Er berät Handelsmakler und Handelsvertreter in allen Rechtsfragen zu Provision, Buchauszug und Handelsvertreterausgleich. Daneben vertritt er Makler als Franchisenehmer von Maklerfranchisen und gestaltet Franchisesysteme für Makler.

Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Maklerrechts folgende Vorträge an:

  • Gestaltung von Maklerverträgen
  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: BGH III ZR 235/05
Normen: § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG

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