Keine Kündigung wegen ausgiebiger Raucherpausen
Ausgiebige Raucherpausen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.01.2010 – 10 Sa 562/09. In dem Fall hatte der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern vereinbart, dass sie in Absprache mit Vorgesetzten kurze Raucherpausen einlegen durften. Der betreffende Arbeitnehmer unterbrach jedoch mehrmals pro Tag für insgesamt fast zwei Stunden die Arbeit für Raucherpausen. Dieses Verhalten stellte er auch nach ausgesprochenen Abmahnungen nicht ab, worauf dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde. Mit seiner Kündigungsschutzklage griff der Arbeitnehmer diese Kündigung an. Die Richter sahen die Kündigung als überzogene Reaktion an. Zwar könne in den langen Raucherpausen trotz Abmahnungen grundsätzlich ein Grund zur fristlosen Kündigung liegen. Dieser Grund führe jedoch im Rahmen der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsprinzips, nicht zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr genüge es, wenn der Arbeitgeber anordne, dass der Arbeitnehmer künftig für die Raucherpausen ein Zeiterfassungsgerät bedienen müsse, so dass die Raucherpausen unbezahlt bleiben. Die Richter beurteilten die Kündigung auch deshalb als unverhältnismäßig, weil der Arbeitnehmer schon über 50 Jahre alt war, dem Betrieb seit vielen Jahren angehörte und es schwer haben würde, einen neuen Job zu finden. Das Urteil sollte folglich nicht als „Freifahrtsschein“ für das Rauchen am Arbeitsplatz verstanden werden.
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Stand: 21.01.2010
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