Keine zusätzlichen Anwaltsgebühren für die Gerichtsmediation
Nach Auffassung des OLG Braunschweig (vgl. Beschluss vom 07.11.2006 - 2 W 155/06), entsteht durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der vom Gericht durchgeführeten Mediation keine zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien vor dem ersuchten Richter einen prozessbeendenden Vergleich, nachdem eine gerichtsnahe Mediation durchgeführt wurde. Der Rechtsanwalt des Bekl. stellte sodann einen Kostenausgleichsantrag und machte neben einer Prozess-, Verhandlungs-, Beweis- und Vergleichsgebühr gem. §§ 11, 23, 31 Nr. 1, 2 und 3 BRAGO sowie der Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO zzgl. Mehrwertsteuer gem. § 25 II BRAGO zusätzlich eine Mediationsgebühr gem. §§ 34 I S. 2 RVG, 612 Abs. 2 BGB in 2,5 facher Höhe des Mittelsatzes zzgl. nochmaliger Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG und auf beide Positionen berechnete Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG geltend.
Die Auffassung des zuständigen Rechtspflegers, die geltend gemachten Mediationskosten über die bereits gem. §§ 11, 23, 31 Nr. 1, 2 und 3 BRAGO berücksichtigten vier Rechtsanwaltsgebühren (Prozess-, Verhandlungs-, Beweis- und Vergleichsgebühr) hinaus nicht zu berücksichtigen, wurde vom OLG Braunschweig mit folgenden Gründen bestätigt (vgl. Beschluss vom 07.11.2006 - 2 W 155/06):
a) Zum einen fänden die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf die vorliegende Entscheidung gem. § 60 I S. 1 RVG keine Anwendung, weil der Auftrag zur Rechtsverteidigung in dieser Sache vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erteilt worden sei.
b) Zum anderen wäre ein solcher Gebührenanspruch nach den Bestimmungen des RVG, mithin nach neuer aktueller Rechtslage, ebenfalls nicht entstanden.
Der vom Bekl. beauftragte Rechtsanwalt sei vorliegend nämlich nicht als Mediator tätig geworden. Ferner sei das Mediationsverfahren im Wege der gerichtsnahen Mediation durch den von der Kammer ersuchten Richter gem. §§ 278 Abs. 5 Satz 1, 362 ZPO analog durchgeführt worden. Mediator des Verfahrens sei daher der beauftragter Richter und nicht der Prozessbevollmächtigte des Bekl. gewesen. Gemäß § 34 I Satz 1 RVG könne ein Rechtsanwalt aber nur dann Gebühren für ein Mediationsverfahren verlangen, wenn er selbst als neutraler Rechtsanwaltsmediator tätig wird. Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation werde grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält (so auch u.a.: Spindler, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Gerichtsnahe Madiation in Niedersachsen“ – von Sept. 2006, Seite 59 ff.; Hergenröther, AGS 2006, 361, 363).
Durch die gerichtsnahe Mediation fallen damit grundsätzlich nicht mehr Anwaltskosten an, als wenn die Parteien sich entschließen, dass streitige Verfahren vor dem erkennenden Gericht durch Vergleich zu beenden (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entsch. v. 06.06.2006 – 1 O 51/06).
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Stand: 1/2007
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