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Kindesunterhalt Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007 in Kraft

Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst.

Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18 bis 1300 202 245 288 389 100 770/900 1300 - 1500 217 263 309 389 107 950 1500 - 1700 231 280 329 389 114 1000 1700 - 1900 245 297 349 401 121 1050 1900 - 2100 259 314 369 424 128 1100 2100 - 2300 273 331 389 447 135 1150 2300 - 2500 287 348 409 471 142 1200 2500 - 2800 303 368 432 497 150 1250 2800 - 3200 324 392 461 530 160 1350 3200 - 3600 344 417 490 563 170 1450 3600 - 4000 364 441 519 596 180 1550 4000 - 4400 384 466 548 629 190 1650 4400 - 4800 404 490 576 662 200 1750 über 4800 nach den Umständen des Einzelfalls

Erläuterungen:
1. Die vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung für minderjährige Kinder festgelegten Regelbeträge sind Ausgangspunkt der Tabelle. Die Unterhaltsbeträge in Gruppe 1 der Tabelle sind identisch mit den Regelbeträgen.

2. Die Regelbeträge werden vom 1.7.2007 an um ca. ein Prozent reduziert. Sie betragen 202 EUR (Fußnote) für Kinder von 0 - 5 Jahren, 245 EUR (Fußnote) für Kinder von 6 - 11 Jahren und 288 EUR (Fußnote) für Kinder von 12 - 17 Jahren.

3. Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

4. In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 Prozent der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet.

5. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 EUR. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.

6. Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, wird auf 900 EUR erhöht (Fußnote) bei Erwerbstätigkeit. Sonst verbleibt es bei 770 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 EUR. Die Selbstbehalte sind letztmals zum 1.7.2005 den Lebenshaltungskosten angepasst worden. Da diese inzwischen gestiegen sind, war die erneute Anpassung angezeigt.

7. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (Fußnote) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 EUR, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.

8. Da das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der 6. Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen.

9. Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 EUR beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nichtverheirateten betreuenden Elternteils.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07.07


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