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1. Kreditsicherheiten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.7.5. Beendigung und Befristung

Die Übernahme der Bürgschaft kann bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages befristet werden. Hat der Bürge sich auf eine bestimmte Zeit für eine bereits bestehende Verbindlichkeit verbürgt, wird er nach Zeitablauf von seiner Verpflichtung frei, es sei denn der Gläubiger hat nach erfolglosem Vorgehen gegen den Hauptschuldner den Bürgen nach § 777 Abs.1 BGB in Anspruch genommen.

2.7.6. Tod des Bürgen und des Hauptschuldners

Der Tod des Bürgen führt nicht zum Erlöschen der Bürgschaft. Die Verpflichtungen des Bürgen gehen auf den Erben des Bürgen über.

2.7.7. Wechsel der Beteiligten

An die Stelle des Hauptschuldners kann ein Dritter (Übernehmer) für die Schuld des Hauptschuldners eintreten. Dies geschieht durch einen Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer. Der Wechsel des Hauptschuldners bedarf der Einwilligung durch den Gläubiger, § 415 Abs.1 S.1 BGB. Die Einwilligung muss nach Maßgabe des § 766 BGB schriftlich erfolgen. Bei Genehmigungsverweigerung des Gläubigers gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt.

Die Schuldübernahme kann ebenfalls durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Übernehmer ohne Beteiligung des (bisherigen) Hauptschuldners erfolgen, § 414 BGB.

2.7.8. Anspruch des Bürgen auf Befreiung

Gem. § 775 BGB hat der Bürge ausnahmsweise einen Anspruch auf Befreiung von der Bürgenschuld, wenn die Bürgschaft im Innenverhältnis zum Hauptschuldner als Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder als Geschäftsführung ohne Auftrag einzustufen ist. Darüber hinaus müssen sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners seit Abschluss des Bürgschaftsvertrages wesentlich verschlechtert haben oder die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner wesentlich erschwert ist, weil er seinen Wohnsitz gewechselt hat. Der Befreiungsanspruch des Bürgen richtet sich gegen den Hauptschuldner, nicht gegen den Gläubiger. Das bedeutet, dass der Bürge nicht einfach verlangen kann aus, der Bürgschaft entlassen zu werden, weil dies nur der Gläubiger kann.
Wie der Hauptschuldner den Befreiungsanspruch realisiert, ist ihm frei überlassen. Er kann z.B. die Hauptforderung tilgen oder aber den Gläubiger zu einem Verzicht auf die Bürgschaftsforderung bewegen. Einen bestimmten Anspruch, z.B. auf Zahlung oder Ähnliches hat der Bürge in der Regel nicht.

Beispiel

Herr Baum hat sich im Auftrag seines Kollegen Herrn Schmidt für eine Forderung der C-Bank verbürgt. Dafür erhält er von Herrn Schmidt 10 Euro im Monat als „Aufwandsentschädigung“. Einige Monate nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage von Herrn Schmidt massiv, weil er seine Arbeitsstelle verliert.
Herr Baum kann nun verlangen, dass Herr Schmidt ihn aus der Bürgschaft befreit. Dies kann Herr Baum veranlassen, indem er entweder die Hauptforderung gegenüber der C-Bank begleicht oder die C-Bank dazu bewegt, auf die Bürgschaft zu verzichten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 766 BGB, § 775 BGB, § 415 BGB, § 414 BGB, § 777 BGB

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