Kreditsicherheiten – Teil 22 – Patronatserklärung und Schuldbeitritt
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
4. Patronatserklärung
Bei der Vergabe von Krediten an Konzerntochtergesellschaften ist die sog. Patronatserklärung, welche von den Muttergesellschaften (Patronin) gegenüber dem potentiellen Kreditgeber (Bank/Gläubiger) abgegeben wird, von Bedeutung. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Bonität der Tochtergesellschaft. Darüber hinaus kommt es vor, dass Gesellschafter zugunsten ihr Gesellschaft oder Lieferanten zugunsten ihrer Abnehmer Patronatserklärungen abgeben.
Ob die Erklärung des Patronaten zu einer Haftung des Patrons führt, hängt von dem Rechtsbindungswillen ab. Zur Abgrenzung, ob nur eine unverbindliche Goodwill-Erklärung oder eine Haftung im Sinne einer Bürgschaft ist nach der „weichen“ und „harten“ Erklärung des Patronaten zu differenzieren.
Eine weiche Erklärung beinhaltet lediglich die Absicht der Patronin das Tochterunternehmen zu unterstützen.
Beispiel
„Die Aufrechterhaltung der Bonität unserer Tochterunternehmen gehört zu unseren Aufgaben.“
Während aus dieser Erklärung kein Rechtsbindungswille ersichtlich ist, verpflichtet sich die Patronin mit einer „harten“ Patronatserklärung, für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft aufzukommen. Letztere stellt eine Sicherheit für den Kreditgeber dar. Kommt die Patronin ihren Verpflichtungen nicht nach, macht sie sich nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig.
Beispiel
„Es ist unsere Aufgabe, dass unsere Tochtergesellschaft in der Zeit der Kreditgewährung derart mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, dass sie jederzeit die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag fristgemäß erfüllen kann.“
5. Schuldbeitritt
Beim Schuldbeitritt tritt neben dem bisherigen Schuldner eine dritte Person in ein bereits bestehendes Schuldverhältnis ein. Anders als bei der Bürgschaft haftet der Dritte nicht für die fremde Schuld des Hauptschuldners, sondern gleichrangig mit dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger.
5.1. Zustandekommen
In dem formlos gültigen Schuldbeitritt gem. §§ 311 I, 241 BGB tritt der Beitretende neben den weiterhin verpflichteten Schuldner in das bereits bestehende Schuldverhältnis ein. Der Beitretende ist neben dem Schuldner verpflichtet, die Hauptforderung zu erfüllen. Beide haften gegenüber dem Gläubiger als Gesamtschuldner.
Als Anhaltspunkt für die Annahme eines Schuldbeitritts kann das überwiegend wirtschaftliche Eigeninteresse des Beitretenden an der Tilgung der Hauptschuld herangezogen werden.
Beispiel
Um die drohende Insolvenz der S-GmbH abzuwenden, tritt Geschäftsführer G einer Kaufpreisverbindlichkeit der G-GmbH bei, so dass die G-GmbH nicht nur die S-GmbH, sondern auch den G auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen kann.
5.2. Anwendbarkeit Vorschriften Verbraucherdarlehensvertrag
Die Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrags sind auf den Schuldbeitritt analog anwendbar. Der Grund hierfür liegt in der Schutzbedürftigkeit des Beitretenden. Bei dem Beitretenden muss es sich um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handeln.
Der Beitretende ist in Folge dessen in einer Haustürsituation über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren.
5.3. Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung
An dieser Stelle sind die Bürgschaftsregeln anwendbar. Der Schuldbeitritt eines vermögenslosen nahen Angehörigen ist gem. § 138 I BGB nichtig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Januar 2015