Logo Brennecke & FASP Group

Kreditsicherheiten – Teil 24 – Pfandrecht an beweglichen Sachen: Forderung und Übergabe


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


6.2.2. Zu sichernde Forderung

Das Pfandrecht ist ebenso wie die Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsmittel ausgestaltet und hängt von der zu sichernden Forderung ab. Ist die Forderung erloschen oder bestand sie von Anfang an nicht, kann kein wirksames Pfandrecht bestellt werden.

Beispiel

Gustav hat Simon eine hochwertige Kameraausrüstung verkauft. Sie einigen sich darauf, dass der Goldring von Simon für die Absicherung der Kaufpreisschuld dienen soll. Gustav hat Simon jedoch bei Kaufvertragsschluss arglistig über die Hochwertigkeit der Kameraausrüstung getäuscht. Die arglistige Täuschung hindert das Zustandekommen des Kaufvertrages und somit der Forderung. Die Bestellung des Pfandrechts ist folglich unwirksam.

Es ist für die Wirksamkeit unschädlich, ob die zu sichernde Forderung noch nicht entstanden ist. Entscheidend ist zum einen, die Annahme, dass die Forderung noch entstehen wird. Bestehen daran Zweifel, erlischt das Pfandrecht. Zum anderen ist entscheidend, dass die künftige oder bedingte Forderung, die besichert werden soll, bestimmbar ist. Die vorherige Bestimmung der Höhe bzw. der Höchstbetrag ist nicht erforderlich.

Beispiel

Günther und Simon einigen sich über den Kauf eines Tisches. Der Tisch soll nach den Wünschen von Simon in der Werkstatt von Günther angefertigt werden. Günther ist mit der Erstellung des Tisches einverstanden, wenn er von Simon ein Pfand erhält. Simon überreicht seine wertvolle Plattensammlung an der das Pfandrecht bestellt werden soll. Obwohl das Pfandrecht für eine Forderung bestellt wurde, welche erst in der Zukunft entstehen wird, ist die Bestellung wirksam.
Jede Forderung vermögensrechtlicher Art, d.h. die zum Zeitpunkt der Pfandreife in einer Geldforderung übergehen kann, kann durch ein Pfandrecht gesichert werden.

6.2.3. Übergabe

Eine wirksame Bestellung des Pfandrechts setzt die Übergabe des Pfandgegenstands voraus. Neben der tatsächlichen Übergabe ist die Vereinbarung von Übergabesurrogaten möglich. Maßgeblich ist, dass der Verpfänder den Besitz an dem Pfandgegenstand vollständig aufgibt, § 854 I BGB. Eine Bestellung des Pfandrechts, bei der der Pfandgegenstand beim Verpfänder verbleiben soll in dem ein Besitzkonstitut i.S.d. § 930 BGB vereinbart wird, ist nicht möglich.

Wurde der Kredit z.B. zur Anschaffung von Betriebsmitteln aufgenommen, stellt sich die Frage, inwiefern die wirtschaftliche Disposition des Unternehmers durch Verzicht auf den unmittelbaren Besitz zur Sicherung des Kredits, beeinträchtigt wird. Die Aufnahme von Krediten zur Anschaffung von Betriebsmitteln erfolgt meist mit der Absicht diese im Unternehmen zu nutzen um mit den daraus entstehenden Einnahmen, den Kredit fristgerecht zu tilgen. Die Herausgabe der Betriebsmittel als Sicherungsmittel ist zumindest aus ökonomischer Sicht mit den Bedürfnissen eines Unternehmers unvereinbar und beschränkt sich eher auf private Gebrauchsgegenstände.

6.2.3.1. tatsächliche Übergabe

Befindet sich der Schuldner (Verpfänder) im unmittelbaren Besitz über den Pfandgegenstand ist eine tatsächliche Übergabe nach den Grundsätzen des § 929 S.1 BGB unabdingbar. Als Folge der Übergabe erlangt der Gläubiger unmittelbaren Besitz am Pfandgegenstand.

Beispiel

Günther und Simon einigen sich über die Verpfändung der Uhr. Gleichzeitig übergibt Simon die Uhr an Günther. Vor der Bestellung war Simon unmittelbarer Besitzer der Uhr, nun ist es Günther.

Ist der Gläubiger bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung, § 1205 I 2 BGB.

Beispiel

Günther ist bereits im Besitz der Uhr. Günther und Simon einigen sich, dass die Uhr verpfändet werden soll. Eine Übergabe ist nicht mehr erforderlich.

6.2.3.2. Übergabesurrogat

Ist der Schuldner mittelbarer Besitzer, kann die Übergabe durch Übertragung des Besitzes ersetzt werden. Die Anzeige der Verpfändung an den unmittelbaren Besitzer ist hierbei Wirksamkeitsvoraussetzung, § 1205 II BGB.

Beispiel

Zur Sicherung seiner Schulden bei Günther verpfändet Simon ihm seinen wertvollen Goldring. Der Ring befindet sich allerdings in dem Tresor von Simons Vater. Simon ist lediglich mittelbarer Besitzer, sein Vater ist unmittelbarer Besitzer. Simon überträgt seinen mittelbaren Besitz auf Günther und setzt seinen Vater darüber in Kenntnis, dass der Ring mit einem Pfandrecht belastet ist. Das Pfandrecht wurde wirksam bestellt. Wird die Verpfändung dem Vater als unmittelbaren Besitzer nicht angezeigt, sondern nur der mittelbare Besitz des Simon auf Günther übertragen, ist die Bestellung des Pfandrechts nicht wirksam, da der unmittelbare Besitzer über die Verpfändung informiert werden muss.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin,mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditsicherheiten


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 1205 BGB, § 929 BGB, § 845 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht