Kreditverträge, Geschäftsbesorger, gültigen Vollmacht
1. Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von der seit BGHZ 145, 265, 275 ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat übernommen hat, im vorliegenden Fall abzuweichen. Hauptzweck der Geschäftsbesorgung war nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwertung des angeschafften Objektes, sondern die Vertretung des Anlegers im Rahmen der Finanzierung mit weit reichender Befugnis im Rahmen der Sicherstellung der Kreditgeberin (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Abgabe von abstrakten Schuldanerkenntnissen und Abtretung von Mietzinsansprüchen). Daher ist auch eine Privilegierung dieser Tätigkeit im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des Art. 1 § 5 RBerG nicht gerechtfertigt.
2. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehensauszahlung nach anweisungsrechtlichen Grundsätzen kommt bei fehlgeschlagen Anlagegeschäften der vorliegenden Art nicht in Betracht. Nach der konkreten Gestaltung der Leistungsbeziehungen in den hier zu Grunde liegenden Finanzierungs- und Erwerbsverträgen ist der Anleger regelmäßig nicht in die Rückabwicklung des Darlehensvertrags einzubinden. Die Beklagten müssen sich vielmehr die ausgezahlten Darlehensbeträge nicht als eigenen Leistungsempfang anrechnen lassen. Sie sind daher auch nicht zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages an die Klägerin verpflichtet. (Fußnote)
RBerG Art. 1 § 5
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=18459
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