Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf eines GbR Gesellschafters
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (Fußnote) vermietete eine Wohnung, die sich im Erdgeschoss eines Hauses befand. Die Gesellschafter wohnten in diesem Gebäude. Nach etwa 17 Jahren kündigte die GbR dem Mieter und berief sich dabei auf Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter. Dieser sei schwer erkrankt und könne daher seine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses nicht mehr nutzen. Er müsse daher in die Wohnung des Mieters im Erdgeschoss ziehen. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Räumungsklage der GbR statt. Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Mieters zurück. Dieser legte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück. Sie sei unbegründet, weil die GbR auch den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2BGB geltend machen könne. Die GbR sei als rechtsfähig anzusehen, weil sie als Gesamthandsgemeinschaft eigene Rechte im Rechtsverkehr habe. Der Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafters könne ihr grundsätzlich zugerechnet werden. Dies ergebe sich daraus, dass sie im Rechtsverkehr nicht schlechter als eine normale Mehrheit von Vermietern gestellt werden dürfe. Die Anerkennung von Eigenbedarf setze allerdings voraus, dass der betreffende Gesellschafter bereits beim Abschluss des Mietvertrages der Gesellschaft angehört habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Dies sei notwendig, damit Vermieter Zusammenschlüsse in Form einer GbR nicht gegenüber anderen Vermietern privilegiert würden. Außerdem würde sonst eine GbR als Vermieter für einen Mieter ein unkalkulierbares Risiko darstellen.
BGH vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 271/06
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