Kündigung wegen Bedenken unwirksam - Bedenkenanmeldung ist eine vertragliche Verpflichtung
Sachverhalt: Ein Auftragnehmer hatte Betonsanierungsarbeiten an einem Gebäude ausgeführt. Während der Leistungsausführung kommt es zu Mängeln, über deren Ursache Auftraggeber und Auftragnehmer in Streit geraten. Der Auftragnehmer hatte zuvor schon Bedenken wegen des ausgeschriebenen Materials angemeldet. Der Auftraggeber wies die Bedenken zurück und fordert eine mangelfreie Leistungserstellung. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag aus wichtigem Grund, als der Auftragnehmer seine Bendenken wiederholte, gleichzeitig aber seine Bereitschaft zur Leistungserbringung ankündigte. Der Auftragnehmer weist die Kündigung zurück und rechnet seine Leistung einschließlich eines Vergütungsanspruches wegen der Kündigung ab. Vor Gericht streiten die Parteien um den Kündigungsvergütungsanspruch. Entscheidung: Das OLG Schleswig (Fußnote) gab dem Auftragnehmer recht und sprach ihm seinen geltend gemachten Anspruch zu. Die geltend gemachten Bedenken seien kein wichtiger Grund für eine Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer sei mit seinem Bedenkenhinweis lediglich einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber nachgekommen. Dies stelle kein vertragsgefährdendes Verhalten und damit keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Praxistipp: Das Anmelden von Bedenken ist eine wichtige vertragliche Verpflichtung, die jeder Auftragnehmer ernst nehmen muss. Dafür darf ihm andererseits daraus kein Nachteil erwachsen, in dem ihm der Auftraggeber bei einer unliebsamen Mitteilung einfach den Vertrag kündigt. Diese Pflicht sollte immer ernst genommen werden, da sie u.U. auch vor einer späteren Haftung bei Mängeln schützt.
Hat der Unternehmer seine Hinweispflicht verletzt, muss er für den Mangel seines eigenen Gewerks Gewähr leisten, nicht dagegen für das mangelhafte Vorgewerk. Muss allerdings das fehlerhafte Vorgewerk für die notwendige Neuherstellung des Unternehmergewerks beseitigt oder beschädigt werden, dann geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Unternehmers.
Die Bedenken bzw. der Hinweis muss sich konkret auf die zu erwartenden Folgen der gegebenen Anweisung und/oder des vorgefundenen Vorgewerks beziehen. Globale, allgemeine Freizeichnungserklärungen reichen nicht aus.
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Stand: März 2006
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