Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Gem. § 543 Abs. 2 Satz Ziffer 3 BGB hat der Vermieter folgende Rechte:
Was zählt zur Miete im Sinne der Vorschrift?
Wann tritt Verzug ein?
Ebenso reicht auch stets unpünktlich gezahlte Miete als Kündigungsgrund aus, wenn die Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und denen des Mieters dazu führt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Dieses wird gerichtlich insbesondere dann bejaht, wenn der Mieter dieser Verzögerung der Mietzahlung gar nicht oder mit Liquiditätsproblemen begründet.
Wie muss die Kündigung erfolgen und wann ist Sie ausgeschlossen?
Kann die Kündigung nachträglich unwirksam werden?
Stand: 03.03.2011
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.
Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:
Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen
Parteispezifische Bedürfnisse
Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten
Untermietklausel und Nachmietersuche
Mietpreisindex
Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)
Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)
Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz
Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,
(Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B. aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen
Aufhebungsverträge
Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache
Schönheitsreparaturen
Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot
behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse
Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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