Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung im bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch (Fußnote) betriebliche Beschäftigungsprobleme z.B. aufgrund konjunktureller Lage, nicht Vollzeit beschäftigt werden kann.
Um jedoch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers zu vermindern, besteht die Möglichkeit sog. „Kurzarbeitergeld“ bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag wird vom Arbeitgeber, in manchen Fällen auch vom Betriebsrat gestellt. Wird dem Antrag stattgegeben, zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer aus und erhält es dann von der Agentur für Arbeit erstattet.
Ein Arbeitsausfall berechtigt nur dann zur Kurzarbeit, wenn folgende in § 170 SGB III vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und nicht vermeidbar sein sowie auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Der Arbeitsausfall muss bei mindestens einem Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer zu mindestens 10 % Entgeltausfall ihres monatlichen Bruttoentgelts führen. Diese Voraussetzungen können auch auf einen Betriebsteil angewandt werden, soweit der Betriebsteil organisatorisch vom Gesamtbetrieb abzugrenzen ist.
Kurzarbeitergeld erhalten alle betroffenen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls in einem sozialversicherungspflichtigen ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen. Weiterhin regelt das SGB III die Voraussetzungen:
- betriebliche Voraussetzungen, § 171 SGB III
- persönliche Voraussetzungen, § 172 SGB III
- Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit, § 173 SGB III
Stand: 15.06.2008
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