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Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut prüfen

Das Landgericht Köln hat die ursprünglich acht Angeklagten, die im Tatzeitraum zwischen vierzehn und neunzehn Jahre alt waren, für schuldig befunden, in Köln-Bickendorf in der Zeit vom 25.11.2005 bis zum 28.03.2006 in wechselnder Beteiligung zahlreiche Straftaten begangen zu haben, darunter Brandstiftungs-, Raub-, Körperverletzungsund Diebstahlsdelikte. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten gemeinsam mit einigen weiteren Jugendlichen im Laufe des Jahres 2005 zu einer Gruppierung zusammen, die sich Bickendorf Gangsters nannte. Die abgeurteilten Straftaten begingen sie danach spontan aus der Situation heraus, während sie in dieser Gruppe ihre Freizeit miteinander verbrachten. Bei einigen Taten drangen die Angeklagten in die Wohnungen ihrer Opfer ein; in zwei Fällen setzten sie die Wohnung im Anschluss an die Begehung von Diebstahlsbzw. Raubtaten in Brand. Das Landgericht hat auf alle Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Es hat drei der Angeklagten zu Jugendstrafen zwischen zehn Monaten und zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Bei zwei Angeklagten hat das Landgericht die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dies bedeutet, dass es sich die Verhängung von Jugendstrafen für den Fall vorbehalten hat, dass sich durch schlechte Führung der Angeklagten während der Bewährungszeit nachträglich erweist, dass schon die abgeurteilten Taten auf schädliche Neigungen dieser Angeklagten zurückzuführen waren. Drei Angeklagte hat das Landgericht verwarnt und ihnen Weisungen für ihre Lebensführung erteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sieben der acht Angeklagten zu deren Ungunsten Revision eingelegt. Sie hat das Urteil mit der Sachrüge angegriffen, weil das Landgericht den strafrechtlichen Begriff der Bande fehlerhaft angewendet habe, und hat zudem die Auffassung vertreten, dass das Landgericht unvertretbar milde Sanktionen verhängt habe. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch überwiegend aufgehoben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erwies sich teilweise als lückenhaft, weil es belastende Tatumstände nicht gewürdigt und seiner Bewertung entlastende Angaben verschiedener Angeklagter ohne ausreichende Überprüfung ihrer Richtigkeit zu Grunde gelegt hat. Auch die rechtliche Wertung, mit der das Landgericht in fünf Fällen das Bestehen einer Bande sowie in einem Falle das Bestehen einer Übereinkunft zur gemeinschaftlichen Begehung verneint hat, hat der Senat als fehlerhaft angesehen, weil das Landgericht wesentliche Indizien unberücksichtigt gelassen bzw. nicht zutreffend gewertet und die erforderliche Gesamtschau unterlassen hat. Die Aufhebungen der Schuldsprüche führten bei allen sieben Angeklagten auch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche. Der 2. Strafsenat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen und für die erneute Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Landgericht keine zu hohen Anforderungen an die Voraussetzungen der gesetzlichen Strafzumessungskriterien der schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld stellen dürfe. Das Vorhandensein schädlicher Neigungen dränge sich bei Begehung zahlreicher schwerer Straftaten in einem relativ kurzen Zeitraum auf. Schwere und besonders schwere Brandstiftung und schwerer Raub seien Verbrechen, deren Begehung im Regelfall die Annahme rechtfertige, dass die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei. Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07 Landgericht Köln - Urteil vom 8. Dezember 2006 - 103 KLs 169 Js 122/06 (Fußnote) Karlsruhe, den 21. Dezember 2007 Pressestelle des Bundesgerichtshofs Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=strafrecht&nr=3040


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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