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Lasten und Kostentragungspflicht im WEG – 2.Teil: Wirtschaftsplan


Der Wirtschaftsplan ist eine Art Haushaltsplan der Eigentümergemeinschaft, indem die voraussichtlich entstehenden Kosten und Einnahmen des Wirtschaftsjahres gegenübergestellt werden. Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen (Fußnote).

Im Wirtschaftsplan müssen folgende Positionen enthalten sein:

- voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
- anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer an der Lasten- und Kostentragung,
- Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer an der vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung

Abgesehen von den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 28 Absatz 1 WEG enthält das Gesetz keine weiteren Vorgaben für die Form und den Inhalt des Wirtschaftsplan. Er soll jedoch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und daher eine geordnete, übersichtliche und nachprüfbare Darstellung der Entwicklung der gemeinschaftlichen Gelder im Wirtschaftsjahr enthalten.

Der Wirtschaftsplan haz den Zweck, dem Wohnungseigentümer die Möglichkeit einzuräumen, die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu überblicken. Der Wirtschaftsplan ist darüber hinaus Grundlage für die Vorschussforderung von den Wohnungseigentümern für die voraussichtlichen Ausgaben (Fußnote). Voraussetzung für einen Anspruch auf Vorschussleistung gegen den einzelnen Wohnungseigentümer ist ein mit Stimmenmehrheit zustande gekommener Beschluss über den aufgestellten Wirtschaftsplan des Verwalters (Fußnote).

Praxishinweis: Über den Wirtschaftsplan haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen, auch wenn der Wirtschaftsplan einzelne Positionen enthält, die nur eine abgeschlossene Gruppe betreffen, z.B. die Teileigentümer der Tiefgaragen.

Da es sich bei der Erstellung für den Wirtschaftsplan um eine Pflicht des Verwalters handelt, kann den Wirtschaftsplan jeder einzelne Wohnungseigentümer - d.h. die Erstellung und Vorlage - vom Wohnungseigentümerverwalter verlangen; notfalls auch im gerichtlichen Verfahren. Es bedarf keiner vorherigen Bevollmächtigung durch die Gemeinschaft. Der Anspruch auf Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplan kann, aber nur bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, da der Wirtschaftsplan nicht rückwirkend für das vergangene Jahr festgesetzt werden kann. Grund dafür ist, dass der Wirtschaftsplan ein Haushaltsplan für die voraussichtlichen Kosten ist und mit Ablauf des Jahres die Kosten tatsächlich beziffert werden können und somit ein Haushaltsplan hinfällig ist.


 

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Stand: 12/2006


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