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Löschung der Eintragung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls

OVG Saarland 28.11.2007 1 A 177/07 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsund europarechtlich unbedenklich. 1. Ist ein Architekt in Vermögensverfall geraten, so bietet er in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers. Aus diesem Grund entspricht es Sinn und Zweck der Regelung, das in § 6 Abs. 2 SAIG (Fußnote) eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, die Eintragung zu löschen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eingetragenen desolat sind (Fußnote). 2. Die Löschung in der Architektenliste entzieht dem betroffenen Architekten nicht die berufliche Existenzgrundlage vollständig, sondern verwehrt ihm die Führung der bisherigen Berufsbezeichnung und entzieht ihm die Bauvorlageberechtigung (Fußnote). Die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit im erlernten Beruf wird dem Kläger dadurch nicht (Fußnote) genommen; dies relativiert die Schwere des Eingriffs (Fußnote). 3. Für eine analoge Anwendung von § 12 GewO ist, da von einer Regelungslücke in dem ArchG SL 2004 nicht ausgegangen werden kann, kein Raum. AO 1977 § 284 GewO § 12 GG Art 12 Abs 1 BauO SL § 66 Abs 2 Nr 1 ArchG SL 2004§ 4 Abs 2 Nr 1 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23412


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