Lohn ohne Arbeit? Betriebsrisiko, Wegerisiko
Arbeitsleistung und Lohn stehen im Austauschverhältnis zueinander. In diesem Vertragsverhältnis kann es zu Störungen kommen. Fraglich ist dann, ob eine Leistung ohne die Gegenleistung erbracht werden muss. Bsp: Muss ein Arbeitgeber Arbeitslohn zahlen, auch wenn er hierfür keine Gegenleistung erhalten hat? Wir unterscheiden mehrere Fälle. Vorliegend interessiert die Frage, wer welches Risiko zu tragen hat, das die Erbringung der Arbeitsleistung stört oder unmöglich macht. Gem. § 615 Satz 3 BGB besteht ein Lohnanspruch entsprechend dem Annahmeverzug in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Die Frage stellt sich oft dann, wenn auf Grund einer Betriebsstörung nicht gearbeitet werden kann. Die Risikoverteilung richtet sich danach, aus wessen Gefahrensphäre die Betriebsstörung kommt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Arbeitgeber sowohl das Betriebs- als auch das Wirtschaftsrisiko trägt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Unternehmer den ihm zustehenden Gewinn und auch die Abläufe im Betrieb selbstständig verwaltet. Bei höherer Gewalt trägt der Arbeitgeber nur dann das Betriebsrisiko, wenn der Betrieb selbst infolge eines Naturereignisses nicht arbeiten kann. Wenn dagegen der Arbeitnehmer den Betrieb infolge der von dem Naturereignis verursachten Straßenstörung nicht erreichen kann ( sog. Wegerisiko ), dann kommt die Störung nicht aus der Sphäre des Arbeitgebers. Er muss in diesem Falle keinen Lohn ohne Arbeit erbringen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch bei wirtschaftlich sinnlos gewordener Arbeitsleistung (Wirtschaftsrisiko) dem Arbeitnehmer zur Lohnzahlung verpflichtet. Dies ergibt sich aus der gegenseitigen Vertragsbindung. Der Arbeitgeber trägt ausnahmsweise nicht das Betriebsrisiko, wenn entweder die Betriebsstörung die Existenz des Unternehmens bedroht oder wenn sie durch Arbeitskampfmaßnahmen seitens des Arbeitnehmers verursacht wurde.Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06/08
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