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Maklerprovision bei Wohnungsvermittlung, wenn Makler gleichzeitig Mietgarant

Provisionsanspruch bei Wohnungsvermittlung, wenn Makler gleichzeitig Mietgarant ist

Der Bundesgerichtshof (Fußnote) hat in einer jüngsten Entscheidung bestätigt, dass dem Makler als Wohnungsvermittler für den Nachweis der Gelegenheit bzw. für die Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages auch dann ein Maklerprovisionsanspruch zusteht, wenn dieser gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter eine Mietgarantie übernommen hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Maklerin verlangt Maklerprovision in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer für den Nachweis der Gelegenheit bzw. der Vermittlung des Abschlusses des Mietvertrages. Die Maklerin hatte sich jedoch zuvor gegenüber dem Eigentümer der Wohnung verpflichtet, bis zur Vermietung der Wohnung eine Mietgarantie zu übernehmen, welche von ihr auch bis zur Vermietung der Wohnung gezahlt wurde. Die Mieterin, von der die Maklerin nunmehr die fällige Maklerprovision verlangt, wendet jedoch gegen den Maklerprovisionsanspruch ein, dass die Maklerin mit ihrem Anspruch aus § 2 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen sei.

Der BGH verneint die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WoVermittG. Danach steht dem Wohnungsvermittler dann kein Provisionsanspruch zu, wenn er gleichzeitig der Mieter des Wohnraumes ist. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass Zweck der Regelung ist, dem Mieter für eigene Maklertätigkeit gegenüber einem Nachmieter ein Entgelt zu versagen. Der Mieter soll grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Beendigung des Mietverhältnisses schlagen können. In diesem Zusammenhang sind auch Kaufverträge über Möbel des weichenden Mieters mit dem Mietinteressenten dann unwirksam, wenn der geforderte Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Gegenstände steht – so genannte (Fußnote).

Eine Provisionszusage an den Mietgaranten ist jedoch mit Abstandszahlungen für zurückgelassene Möbel oder Gegenstände nicht vergleichbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietgarant – was immer der Fall sein wird – gleichzeitig das Interesse verfolgt, durch die Vermietung der Wohnung seine eigene Verpflichtung zur Mietzinszahlung loszuwerden (Fußnote).


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: BGH III ZR 151/05
Normen: § 2 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 WoVermittG

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