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Mietmängel in Wohnungen verjähren nicht

Der Bundesgerichtshof (Fußnote) hat seine mieterfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt. Das Gericht hat in einem aktuellen Gerichtsurteil –Az. VIII ZR 104/09- entschieden, dass Vermieter die vermieteten Wohnungen ständig instandhalten müssen und Mietmängel während der Vertragslaufzeit nicht der Verjährung unterliegen. Geklagt hatte eine 82 jährige Mieterin einer Altbauwohnung die seit mehr als 50 Jahren in der Wohnung lebt. Sie hatte sich bei dem Vermieter wegen einer fehlenden Trittschalldämmung und der damit zusammenhängen Lärmbelästigung beschwert. Der Vermieter berief sich auf Verjährung. Zu unrecht, wir der BGH nun entschied.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, dass Vermieter Mängel der Wohnung beheben müssen unabhängig von dem Umstand, wie lange diese Mängel schon bestehen. Grund ist, dass ein Vermieter dauernd dazu verpflichtet ist, den Wohnraum in einen anstandslosen Zustand zu erhalten. Hierbei handele sich nach Auffassung der Richter des BGH um eine Hauptleistungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die auch in die Zukunft gerichtet ist und nicht der Verjährung unterliegt.

Es spielt nach Auffassung der Richter dabei auch keine Rolle, dass ein Mieter die Mängel längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat. Der Mängelbeseitigungsanspruch bleibt bestehen. So müssen Mieter auch nicht sofort Gericht bei der Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche einschalten. Vielmehr muss ihnen das Recht eingeräumt werden, die Angelegenheit gütlich zu klären ohne zu befürchten, dass der verjähren könnte.


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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

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    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

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    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

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Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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