Mischkalkulation im Angebot führt zum Ausschluß
Unzulässigkeit von Mischkalkulationen bei Angeboten im Vergabeverfahren
Nach einer neueren Entscheidung des BGH ist in einem Leistungsverzeichnis die Angabe von Einheitspreisen, die im Verfahren der „Mischkalkulation“ ermittelt wurden, unzulässig.
In dieser Entscheidung wurde die Ausschreibung zum Bau eines Autobahnzubringers zur Überprüfung gesellt. Die Antragstellerin hatte dabei zahlreiche Positionen des Leistungsverzeichnisses zu Einheitspreisen von 0,01 € angeboten. Diese Preise waren, das räumte die Antragstellerin auch gegenüber der Vergabestelle ein, im Wege des „Mischkalkulationsverfahrens“ ermittelt worden. Dies nahm die Vergabestelle (unter anderem) zum Anlass, das Angebot der Antragstellerin von der Wertung auszuschließen.
Der BGH hat diesen Ausschluss für rechtmäßig erklärt und stützt seine Entscheidung auf § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A.
Nach § 25 Nr.1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A sind Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen von der Wertung auszuschließen. § 25 VOB/A dient dem Schutz des korrekten Wettbewerbs und vor allem der redlichen Mitbieter, die Angebote entsprechend der Ausschreibung abgegeben haben. Um dies zu gewährleisten, ist die Norm eine zwingende Regelung, die keinen Ermessensspielraum zulässt. Bei einem Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A muss die Vergabestelle das Angebot von der Wertung ausschließen. Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung erneut bekräftigt.
Der § 21 VOB/A normiert seinerseits Anforderungen an Form und Inhalt von Angeboten. Dies dient dazu, ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren zu gewährleisten. Gem. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A muss ein Angebot die Preise und alle geforderten Erklärungen enthalten. Diese Preise sind wie in der Ausschreibung gefordert und mit dem Betrag anzugeben, der für die Leistung beansprucht wird.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein Angebot diesen Anforderungen nicht genüge, wenn die Einheitspreise im Leistungsverzeichnis im Wege der „Mischkalkulation“ ermittelt worden seien.
Bei diesem Kalkulationsverfahren werden die Abnehmerpreise einzelner Leistungen mit einer niedrigeren Gewinnspanne kalkuliert. Diese Spanne kann teilweise auch unter dem Selbstkostenpreis des Anbieters liegen. Kompensiert werden diese Einnahmeausfälle durch eine entsprechend höher kalkulierte Gewinnspanne auf andere Leistungen aus dem Angebot des Anbieters.
Nach Ansicht des BGH führe dieses „Abpreisen“ bestimmter Leistungen und das „Aufpreisen“ anderer Leistungspositionen dazu, dass die benannten Preise die für die jeweiligen Leistungen tatsächlich geforderten Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergäben. Dies wiederum mache es der Vergabestelle unmöglich, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten zu bewerten. Demgemäß widerspreche ein solches Angebot dem in § 21 VOB/A niedergelegten Transparenzgebot, weil es einer transparenten, alle Bieter gleichbehandelnden Vergabeentscheidung nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden könne.
Aus diesem Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A folgt, wie dargelegt, die Pflicht der Vergabestelle, das Angebot von der Wertung auszuschließen.
(BGH, Beschluss v. 18.05.2004, AZ X ZB 7/04)
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