Mittelweitergabe - Steuerlich unschädliche Betätigung gem § 58 Nr. 2 AO
Es ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung vergibt, § 58 Nr. 2 AO.
Eine teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58 Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel weitergibt, zu sein.
Einschränkungen bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze. Es muss sichergestellt sein, dass Zuwendungen, die beim Zuwenden mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Bei der Weitergabe einer Zuwendung, z.B. zur Förderung mildtätige Zwecke an eine andere Körperschaft, die ausschließlich mildtätige Zwecke fördert, kann der Verbleib der Zuwendung im mildtätigen Bereich von der Körperschaft, die die Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, durch eine Kopie des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides der anderen Körperschaft nachgewiesen werden. Weitere Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die andere Körperschaft brauchen vom Erstempfänger nicht erbracht zu werden. Entsprechendes gilt auch bei Zuwendungen für andere mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 % begünstigten Zwecke.
Bei Verwendung der weitergeleiteten Mittel durch die andere Körperschaft für Zwecke, für die im Spendenrecht der Abzugssatz von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte gilt, ist der Körperschaft, die die Mittel weitergegeben hat, nicht zwangsläufig die Steuerbegünstigung zu versagen. Hierbei handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts, wie z.B. bei der Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen (vgl. AEAO Nr. 2 zu § 63), der für sich allein zur Versagung der Steuerbegünstigung führt.
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der zuwendenden Körperschaft ist auch nicht entscheidend, ob die Verwendung der zugewendeten Mittel für einen geringer begünstigten Zweck eine Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG auslöst. Die Frage der Steuerbegünstigung ist gesondert und losgelöst von der Frage der Spendenhaftung zu prüfen. Dabei sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.
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Stand: 2007/04
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Normen: § 58 Nr. 2 AO
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