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Montage von Solaranlagen auf Asbestzementdächern

Aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung (Fußnote), die Anfang 2005 in Kraft getreten ist, sind solche Arbeiten grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen nach § 20 Abs. 1 der GefStoffV sind nur in besonderen Fällen möglich, beispielsweise: - wenn es sich um eine, im Verhältnis zur gesamten Dachfläche, kleine Anlage handelt und die Sanierung des gesamten Daches somit unverhältnismäßig ist,

- wenn die Solaranlage nicht als zweite Dachhaut fungiert oder

- wenn sich das Asbestzementdach noch in einem so guten Zustand befindet, dass eine Sanierung allenfalls langfristig erforderlich ist. Des weiteren dürfen nur behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte emissionsarme Verfahren zur Anwendung kommen (Fußnote). Wichtig: Eine Ausnahmegenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn die Installation der Solaranlage in Eigenleistung, d.h. ohne die Mitwirkung anderer Personen, erfolgen soll.


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Stand: Mai 2006


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Normen: § 20 Abs. 1 der GefStoffV

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