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Müssen Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden?

Müssen Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden?

Nach dem der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Jahr entschieden hat, dass Vermieter die Betriebskosten auch nach dem so genannten Abflussprinzip (Fußnote) abrechnen darf, stellt sich für diesen nun eine weitere Frage: Muss er in der Betriebskostenabrechnung seinem Mieter gegenüber konkret benennen, mit welchen Hausmeistertätigkeiten er ihn belasten will oder reicht es aus, wenn er für die nichtumlagefähige Hausmeistertätigkeiten (Fußnote) einen pauschalen Abschlag vornimmt?

Der BGH hat am 20.02.2008 (Fußnote) diesmal zu Gunsten der Mieter entschieden. Danach muss der Vermieter, auch wenn er grundsätzlich nach dem so genannten Abflussprinzip abrechnen darf, die Kosten der umlagefähigen Hausmeistertätigkeiten einerseits und die nicht umlagefähigen Hausmeistertätigkeiten andererseits für den Mieter nachvollziehbar aufschlüsseln.

Daneben muss der Vermieter den tatsächlichen Zeitaufwand des Hausmeisters für die jeweiligen Arbeiten angeben. Die konkreten Leistungsbeschreibungen im Vertrag des Hausmeisters mit dem Vermieter sind lediglich ein Indiz dafür, wie hoch der Umfang der nicht umlagefähigen Hausmeisterkosten i.R.d. Betriebskostenabrechnung ist.


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Stand: 05/2008


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

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    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

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    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

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Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Gericht / Az.: BGH vom 20.02.2008; AZ: VIII ZR 27/07
Normen: § 556 BGB

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