Musiknutzung im Rahmen von Vereinsveranstaltungen
Fast jede Veranstaltung mit Musik muss im Vorhinein bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) angemeldet werden. Die GEMA ist ein Zusammenschluss von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern in Deutschland. Ihre Aufgabe besteht in der Prüfung, von Vergütungsansprüchen, die anfallen, wenn urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, gesendet, vervielfältig oder verbreitet wird.
Eine Zahlungspflicht an die GEMA entsteht nur dann, wenn es sich um eine sog. öffentliche Veranstaltung handelt. Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Bei einer Vereinsfeier geht die GEMA in der Regel davon aus, dass diese öffentlich sind. Indizien hierfür kann z.B. die Eintrittspflichtigkeit der Veranstaltung sein. Generell wird das Merkmal der Öffentlichkeit i.S.d. Urheberrechtsgesetzes weit ausgelegt. Zur „Öffentlichkeit“ gehört daher jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch „persönliche Beziehungen“ verbunden ist. Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe „öffentlich“ ist, kommt es also auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich teilnimmt. Da eine wechselseitige persönliche Beziehung zwischen den Mitgliedern eines Vereins und den u.a. anderen anwesenden Personen meist nicht gegeben ist, ist die Öffentlichkeit bei fast allen Vereinsveranstalltungen zu bejahen. Insbesondere dann, wenn über die Vereinsmitglieder hinaus auch noch Partner und Freunde eingeladen werden.
Zur Durchführung einer den Vorgaben entsprechenden GEMA-Anmeldung ist es erforderlich auf einem von der GEMA hierfür bereitgestellten Formular die Programmfolge der auf der anzumeldenden Veranstaltung gespielt Musikstücke anzugeben (Formular unter www.gema.de). Des Weiteren ist anzugeben um was für eine Art von Musikveranstaltung es sich handelt, wobei folgende vergütungspflichtige Veranstaltungen unterschieden werden: Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen, Vorführungen von Filmen, aber auch Musik in der Telefonwarteschleife oder dem Internet, wie z.B. auf der Homepage des Vereins.
Als Bemessungsgrundlagen für die abzuführenden Kosten dienen zudem u.a. die Größe des Veranstaltungsraumes (bezogen auf Quadratmeter, dass Sitzplatzangebot, dass Personenfassvermögen des Veranstaltungsraumes oder Platzes, dass höchste Eintrittsgeld je Person, der zeitliche Rahmen und die Art der Musikwiedergabe).
Aufgrund dieser Angaben berechnet die GEMA dann den an sie zu entrichtenden Tarif, wobei die jeweils aktuellen Tarife auf der Homepage der GEMA (www.gema.de) einsehbar sind. Mitglieder eines Berufsverbandes, mit welchem die GEMA einen sog. Gesamtvertrag abgeschlossen hat, können unter Umständen in den Vorzug niedriger Gebühren kommen; hier muss sich im Einzelfall individuell informiert werden. Befreien kann sich ein Verein von den Kosten jedoch nicht gänzlich. Kostenlos ist Musik nur in Ausnahmefällen, so beispielsweise bei traditionellen Volksliedern und bei Werken, deren Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, § 64 UrhG.
Die Abwicklung der Kosten erfolgt dann bei einmaligen Veranstaltungen mittels Rechnung und bei längerfristig geplanten Nutzungen (z.B. bei Telefonwarteschleifenmusik) durch Abschluss eines „Dauervertrages“.
Jeder Musiknutzer ist verpflichtet die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe zu erwerben. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche gegen den Verein als Veranstalter nach sich ziehen. Zu beachten ist im Rahmen der Planung einer Veranstaltung auch, dass für den Fall das eine Live-Band engagiert wird und diese eine Vergütung erhält sie ihre Spielliste im Rahmen ihrer steuerlichen Abrechnung auch der GEMA meldet. Daher wird die GEMA zumindest auf diesem Weg auf die Veranstaltung aufmerksam. Hat der Verein jedoch die Veranstaltung nicht vorher bei der GEMA angemeldet, wird für die auch selbständige nachträgliche Anmeldung eine Strafzahlung fällig.
Als Veranstalter einer Veranstaltung gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Er haftet bis zum Doppelten der Vergütung. Daneben besteht die Möglichkeit der Haftung des Vereins, wenn er die Musikdarbietung durchzuführen oder sie unterbinden könnte. Dies ist z.B. der Fall wenn der Verein die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder sogar selbst Veranstalter ist.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Anmeldung im Vorhinein bei der GEMA zu geschehen hat und anschließend dann die Spielliste an sie zu schicken ist.
Stand: 01/2007
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- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
- Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
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