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Muss Mieter anteilige Kosten für nicht fällige Schönheitsreparaturen übernehmen?

Muss Mieter anteilige Kosten für nicht fällige Schönheitsreparaturen übernehmen?

Nachdem bereits in 2006 so genannte „starre Quotenabgeltungsklauseln“ für unwirksam erklärt wurden, hat der BGH am 26.09.2007 (Fußnote) auch eine Quotenklausel für unwirksam erklärt, die den tatsächlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs beachtet hat.

Zwar war der sachliche Regelungsgehalt der Klausel nicht zu beanstanden, da die Wohnung vom Vermieter renoviert übergeben wurde und die Quotenklausel so verstanden werden konnte, dass die bisherige Wohndauer ins Verhältnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde. Die Quotenabgeltungsklausel benachteiligte die Mieter aber deshalb unangemessen, weil dem „durchschnittlichen Mieter“ nicht hinreichend klar und verständlich wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschließt sich nicht ohne Weiteres, dass die Maßgeblichkeit der Abwohnzeit im Fristenzeitraum dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich genutzt.

Veröffentlicht in: PamS am 28.10.2007, "Rechtsanwälte informieren"


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Stand: 08/2008


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Rechtsanwältin Dibbelt prüft AGB und AVB auf Rechtswirksamkeit und Wettbewerbsverstöße. Sie erstellt neue und überarbeitet bestehende AGB und passt Ihr „Kleingedrucktes“ an die aktuelle Rechtsprechung an, um Abmahnungen von Konkurrenten wegen unzulässiger AGB zu vermeiden und rechtssichere Vertragsgrundlagen zu schaffen. Rechtsanwältin Dibbelt erstellt neue AGB wie  Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und andere Musterverträge. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Frau Dibbelt ist die Prüfung der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag im alltäglichen Geschäftsverkehr und im Internet genauso wie bei widerstreitenden AGB. Ein besonderes Augenmerk legt Rechtsanwältin Dibbelt auf ihr persönliches Geschäftsmodell und die besonderen Interessenschwerpunkte ihrer Mandanten. Neben der Überprüfung der AGB-Klauseln anhand der aktuellen Rechtsprechung ist vielen Mandanten das Anliegen die Haftungs- und Verschuldensklauseln klar und einfach zu gestalten.

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Gericht / Az.: BGH vom 26.09.2007, VIII ZR 143/06
Normen: § 535 BGB

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