Nebenklage und Adhäsionsverfahren



Allgemeines
Die Nebenklage ist in den §§ 395 ff. StPO geregelt. Die Nebenklage gestattet in einem Strafverfahren unter den Voraussetzungen der §§ 395 ff. StPO als Nebenkläger aufzutreten und am Prozess aktiv mitzuwirken, diesen mitzubestimmen.

Voraussetzungen:
Voraussetzung für eine Mitwirkung als Nebenkläger ist, dass der Nebenkläger aufgrund einer gegen ihn gerichteten Tat verletzt wurde und dass auch bereits öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wurde. Welche Taten umfasst sind und zur Nebenklage berechtigen, bestimmt § 395 StPO. Nach § 395 Abs. 2 StPO haben auch die Verwandten eines getöteten Menschen die Möglichkeit als Nebenkläger im Prozess aufzutreten. Deutlich wird hier, dass es sich gerade auch um die Mitgestaltung eines Prozesses handelt, der den Nebenkläger selbst nicht nur unerheblich betrifft, sondern auch sehr einbindet. Der Nebenkläger hat folglich häufig ein sehr emotionales Interesse am Verlauf des Prozesses.

Rechte:
Die Rechte im Rahmen der Nebenklage regelt § 397 StPO. Hierzu zählt unter anderem das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und auch eigene Fragen zu stellen und somit aktiv mitzuwirken, den Prozess aktiv zu gestalten. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Nebenkläger selbst als Zeuge auftritt und aussagen wird. Gem. § 401 Abs. 1 StPO kann auch der Nebenkläger von Rechtsmitteln Gebrauch machen.

Adhäsionsverfahren
In diesem Zusammenhang, gerade auch aufgrund der emotionalen Bindung des Verletzen an den Prozess, ist auch das Adhäsionsverfahren von Bedeutung, dass einen finanziellen Ausgleich schaffen soll. Dieses Verfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt.

Es geht darum, finanzielle Einbußen und sonstige Ansprüche, die gerade Folge einer Straftat sind, im Rahmen des laufenden Verfahrens ausgleichen zu können. Der Vorteil des Adhäsionsverfahrens liegt darin, diese entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und Einbußen sogleich im Wege des Strafprozesses verfolgen zu können. § 403 StPO regelt dabei die weiteren Voraussetzungen.



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Stand: März 2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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