Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 5. Der Abrechnungszeitraum und die Abrechnungsfrist
Fortsetzung des Beitrags: Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 4. Die materiellen Kriterien der Nebenkostenabrechnung
Der Verbrauchszeitraum und der Abrechnungszeitraum werden sich häufig decken. Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Wohnraummietverhältnissen längstens 12 Monate.
Mit Ablauf der Abrechnungsfrist tritt die so genannte Abrechnungsreife ein. Mit der Abrechnungsreife ist der Vermieter nicht mehr in der Lage, mit Erfolg Vorauszahlungen auf die Nebenkosten geltend zu machen. Ihm steht nur noch ein Anspruch auf Zahlung eines Saldos aus einer von ihm vorzunehmenden Nebenkostenabrechnung zu.
Die Nebenkostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Rechnet der Vermieter nicht oder nicht fristgerecht über die Nebenkosten ab, kann der Mieter auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung klagen, was dieser insbesondere dann in Betracht ziehen wird, wenn sich der Mieter die Rückzahlung eines Überschusses an geleisteten Vorauszahlungen verspricht.
Für den Vermieter ist die Beachtung der Ausschlussfrist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB außerordentlich wichtig. Denn nach Ablauf der Jahresfrist nach Ende des Abrechnungszeitraums ist eine Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt dabei nicht die rechtzeitige Absendung der Nebenkostenabrechnung, vielmehr muss dem Mieter die Abrechnung noch innerhalb der Frist zugegangen sein. Sind also beispielsweise die Nebenkosten von Oktober 2005 bis September 2006 abzurechnen, dann muss die Abrechnung für diesen Zeitraum bis spätestens 30. September 2007 dem Mieter zugegangen sein.
Hinweis: Die Nachforderung ist allerdings dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. So hat das Landgericht Berlin im Urteil vom 18.05.2006 entschieden, dass wegen etwaiger Versäumnisse der Postzustellung eine Überschreitung der Ausschlussfrist nicht zu vertreten war, weil der Vermieter die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig abgesendet hatte und er bei normalem Postweg mit dem rechtzeitigen Zugang rechnen durfte.
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