Logo Brennecke & FASP Group

Nebenkostenabrechnung – Müssen „nicht umlagefähige“ Nebenkosten enthalten sein?

Nebenkostenabrechnung – Müssen „nicht umlagefähige“ Nebenkosten enthalten sein?

Die Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung – besonders dann, wenn der Vermieter eine Nachzahlung vom Mieter verlangt – ist immer wieder Thema von Rechtsprechungsentscheidungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer seiner neuesten Entscheidungen (14.2.2007, VIII ZR 1/06) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung auch die Nebenkosten mitteilen muss, die nicht umlagefähig sind.

Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter monatlich Vorauszahlungen für kalte und warme Nebenkosten zahlen muss. Der Vermieter rechnete über Nebenkosten ab und bereinigte den Gesamtbetrag bereits vorab um die nicht umlagefähigen Anteile. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung, weil der Vermieter nach seiner Meinung sämtliche Nebenkosten mitteilen müsse. Der Vermieter korrigierte die Nebenkostenabrechnung erst nach der Ausschlussfrist.

Der BGH verneint die Zahlungspflicht des Mieters wegen der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Eine Nachzahlung ist erst mit dem Zugang einer „formell“ ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Dafür muss die Nebenkostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dazu gehört, dass der Vermieter dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung auch die Kosten mitteilt, die nicht umlagefähig sind, da dies Einfluss auf die vom Mieter zu tragenden Kosten hat.

Veröffentlich in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 27.05.2007


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06/2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28

Gericht / Az.: BGH vom 14.2.2007, VIII ZR 1/06
Normen: § 556 Abs. 3

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMietrechtNebenkosten