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Neue Entscheidung zu Google Adwords


Neue Beurteilung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwendung fremder Marken für die Werbung auf Suchmaschinen.

Nach den Entscheidungen des OLG Köln vom 31.08.2007 und des OLG Frankfurt vom 26.02.2008 darf ein Werber die Marke oder das Firmenkennzeichen eines Konkurrenten als Schlüsselbegriff für die Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Fußnote) verwenden. Vorraussetzung sei allerdings, dass die so ausgelöste Werbung als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird. Unstrittig ist die Tatsache, dass in der sichtbaren AdWords-Anzeige selbst und auch im Quelltext keine Namens- oder Markenrechte verletzt werden dürfen.

Das OLG Braunschweig setzt die kennzeichenrechtlich relevante Benutzung eines Metatags mit den Google Adwords gleich. Metatags erhöhen durch ein fremdes Kennzeichen im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext die Trefferhäufigkeit eines Internetauftritts. Google Adwords beeinflussen im Gegensatz dazu die Platzierung der Werbeanzeige auf der Google-Seite mit der Fundstellenliste. Diese Beurteilung wird nach Auffassung der Gerichte in den oben genannten Entscheidungen der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht.
Das OLG Frankfurt befand außerdem, dass bei der Verwendung einer fremden Marke als AdWord das Kennzeichen nicht in seiner Hauptfunktion genutzt werde, die darin liege, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen. Die "Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier vielmehr nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers.
Diese Vorgehensweise stelle nach Auffassung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren Rufausbeutung oder Abfangens von Kunden dar.

Derzeit wird eine Entscheidung des BGH in Karlsruhe erwartet, bei dem die erwähnten Entscheidungen des OLG Braunschweig und OLG Köln als Revision geführt werden.



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Normen: 14 MarkenG, 4 Nr. 11 UWG

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